Nach einem unverschuldeten Unfall müssen Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen. Sie können sich den Schaden auch auszahlen lassen. Bei dieser fiktiven Abrechnung zahlt die Haftpflichtversicherung des Verursachers die Reparaturkosten, die ein Kfz-Sachverständiger im Gutachten ermittelt hat, allerdings ohne Mehrwertsteuer (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Was Sie mit dem Geld machen, entscheiden Sie selbst.
Das Wichtigste in Kürze
- Grundlage ist § 249 Abs. 2 BGB: Sie erhalten den Geldbetrag, der für die Reparatur erforderlich ist, ohne Mehrwertsteuer.
- Voraussetzung ist ein Gutachten. Es legt die Reparaturkosten fest und ist Grundlage der Zahlung.
- Die Versicherung darf auf eine günstigere, gleichwertige freie Werkstatt verweisen, außer bei Fahrzeugen unter drei Jahren oder bei durchgehender Wartung in einer Markenwerkstatt.
- Wertminderung steht Ihnen zusätzlich zu, Nutzungsausfall nur bei tatsächlichem Ausfall des Fahrzeugs.
- Lassen Sie später doch reparieren, können Sie die Mehrwertsteuer mit Rechnung nachfordern.
- Eine Mischung aus konkreter und fiktiver Abrechnung ist nicht zulässig.
So funktioniert die fiktive Abrechnung
Das Gesetz gibt Ihnen als Geschädigtem ein Wahlrecht. Nach § 249 Abs. 1 BGB können Sie verlangen, dass der Zustand vor dem Unfall wiederhergestellt wird. Nach § 249 Abs. 2 BGB können Sie stattdessen den dafür erforderlichen Geldbetrag fordern. Dieses Geld ist nicht an eine Reparatur gebunden. Sie können das Fahrzeug unrepariert weiterfahren, selbst reparieren, günstiger reparieren lassen oder verkaufen.
Abgerechnet wird auf Basis des Gutachtens. Der Kfz-Sachverständige ermittelt darin die Reparaturkosten mit Ersatzteilen, Arbeitszeit und Lackierung, außerdem die Wertminderung, die Reparaturdauer und bei schweren Schäden den Wiederbeschaffungswert und den Restwert. Die Versicherung zahlt die Nettoreparaturkosten aus dem Gutachten. Die Mehrwertsteuer ersetzt sie nur, wenn sie tatsächlich angefallen ist.
Ein Kostenvoranschlag reicht für die fiktive Abrechnung in der Regel nur bei kleinen Schäden unterhalb der Bagatellgrenze. Er enthält keine Wertminderung und keine Reparaturdauer. Wie der Sachverständige vorgeht und wer ihn bezahlt, steht im Beitrag Kfz-Gutachter nach Unfall.
Was Sie bei der fiktiven Abrechnung erhalten
| Position | Fiktive Abrechnung |
|---|---|
| Reparaturkosten | laut Gutachten, ohne Mehrwertsteuer |
| Mehrwertsteuer | nur, wenn sie später tatsächlich anfällt und belegt wird |
| Merkantile Wertminderung | ja, zusätzlich zu den Reparaturkosten |
| Sachverständigenkosten | ja, außer bei Bagatellschäden |
| Nutzungsausfall | nur, wenn Sie das Fahrzeug tatsächlich nicht nutzen konnten |
| Mietwagen | nur bei tatsächlichem Ausfall und tatsächlich angefallenen Kosten |
| Unkostenpauschale | ja, wie bei jeder Abrechnung |
Die merkantile Wertminderung bleibt auch dann bestehen, wenn Sie das Fahrzeug nicht reparieren. Sie gleicht aus, dass ein Unfallfahrzeug auf dem Markt weniger wert ist. Mehr dazu im Beitrag Wertminderung nach Unfall.
Beim Nutzungsausfall ist die Lage anders. Er setzt voraus, dass Ihnen das Fahrzeug tatsächlich gefehlt hat, etwa weil es nicht mehr fahrbereit war oder weil Sie es später in einer Werkstatt oder in Eigenleistung reparieren ließen. Fahren Sie unrepariert weiter, entfällt der Anspruch. Die Einzelheiten stehen im Beitrag Nutzungsausfall nach Unfall.
Verweis auf eine freie Werkstatt
Im Gutachten setzt der Sachverständige in der Regel die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt in Ihrer Region an. Die gegnerische Versicherung darf Sie bei der fiktiven Abrechnung aber auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen. Das hat der BGH mit Urteil vom 20.10.2009, VI ZR 53/09, entschieden. Der Verweis ist nur zulässig, wenn die Reparatur dort technisch gleichwertig ist und die Werkstatt für Sie mühelos erreichbar ist.
Unzumutbar ist der Verweis in der Regel in zwei Fällen:
- Ihr Fahrzeug ist jünger als drei Jahre.
- Ihr Fahrzeug wurde bisher durchgehend in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert, was Sie mit dem Serviceheft oder Rechnungen belegen können.
Bewahren Sie deshalb Wartungsnachweise auf. Nennt die Versicherung eine Referenzwerkstatt, muss sie diese konkret benennen. Ob der Verweis im Einzelfall trägt, ist häufig ein Streitpunkt, den ein Anwalt für Verkehrsrecht prüfen kann.
Später doch reparieren: Mehrwertsteuer nachfordern
Die fiktive Abrechnung ist keine endgültige Entscheidung über das Fahrzeug. Lassen Sie es später in einer Werkstatt reparieren, können Sie die tatsächlich gezahlte Mehrwertsteuer mit der Rechnung nachfordern, begrenzt auf die Mehrwertsteuer auf den Betrag aus dem Gutachten. Das ist innerhalb der Verjährungsfrist möglich.
Nicht zulässig ist dagegen eine Mischung aus beiden Abrechnungsarten. Sie können also nicht die günstigen Positionen nach der tatsächlichen Rechnung und die teureren nach dem Gutachten abrechnen. Wer nach einer Reparatur konkret abrechnet, rechnet vollständig nach den tatsächlichen Kosten ab.
Grenzen: Totalschaden und 130-Prozent-Regel
Bei schweren Schäden ist nicht jede Reparatur wirtschaftlich. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, erhalten Sie bei fiktiver Abrechnung in der Regel nur den Wiederbeschaffungsaufwand, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Die 130-Prozent-Regel gilt nur, wenn das Fahrzeug tatsächlich fachgerecht nach Gutachten repariert und mindestens sechs Monate weiter genutzt wird. Für eine fiktive Abrechnung kommt sie nicht in Betracht. Die Einzelheiten stehen im Beitrag Totalschaden.
Kosten und Mitschuld
Die Kosten des Kfz-Sachverständigen trägt bei einem unverschuldeten Unfall in der Regel die Haftpflichtversicherung des Verursachers. Ausnahme sind Bagatellschäden, bei denen ein Kostenvoranschlag genügt hätte. Trifft Sie eine Mitschuld, wird jede Position anteilig gekürzt, auch die Reparaturkosten, die Wertminderung und die Sachverständigenkosten (§ 254 BGB). Einen Überblick über alle Positionen und den Ablauf der Regulierung finden Sie unter Schadensregulierung nach dem Unfall.
Unverschuldet in einen Unfall geraten? Melden Sie Ihren Schaden über Schaden melden oder rufen Sie kostenfrei an: 0800 730 830 0.
Reparieren oder auszahlen lassen
Welche Abrechnung für Sie sinnvoll ist, hängt vom Fahrzeug und von Ihren Plänen ab. Die fiktive Abrechnung kommt vor allem in Betracht, wenn Sie das Fahrzeug ohnehin bald verkaufen, einen kleinen optischen Schaden nicht beheben wollen oder günstiger reparieren lassen können. Die konkrete Abrechnung nach Rechnung ist in der Regel die bessere Wahl, wenn Sie das Fahrzeug fachgerecht instand setzen lassen und lange behalten wollen, wenn die Reparaturkosten nahe am Wiederbeschaffungswert liegen oder wenn Sie Nutzungsausfall oder einen Mietwagen benötigen.
Achten Sie bei unrepariert weitergefahrenen Fahrzeugen auf die Verkehrssicherheit. Schäden an Beleuchtung, Achsteilen, Sensoren oder Sicherheitssystemen müssen behoben werden, bevor das Fahrzeug wieder am Verkehr teilnimmt. Beim späteren Verkauf müssen Sie den Unfallschaden dem Käufer offenlegen.
Häufige Fragen
Was bedeutet fiktive Abrechnung?
Sie lassen sich die Reparaturkosten laut Gutachten auszahlen, statt das Fahrzeug reparieren zu lassen. Die Versicherung zahlt den Nettobetrag ohne Mehrwertsteuer, und Sie entscheiden frei, was Sie mit dem Geld machen.
Brauche ich für die fiktive Abrechnung ein Gutachten?
In der Regel ja. Das Gutachten legt die erforderlichen Reparaturkosten und die Wertminderung fest. Bei kleinen Schäden unterhalb der Bagatellgrenze kann ein Kostenvoranschlag genügen.
Warum zahlt die Versicherung keine Mehrwertsteuer?
§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt die Mehrwertsteuer aus, soweit sie nicht tatsächlich angefallen ist. Lassen Sie später reparieren, können Sie die Mehrwertsteuer mit Rechnung nachfordern.
Darf die Versicherung mich auf eine freie Werkstatt verweisen?
Bei fiktiver Abrechnung ja, wenn die Werkstatt gleichwertig und mühelos erreichbar ist. Ausgenommen sind in der Regel Fahrzeuge unter drei Jahren und Fahrzeuge, die durchgehend in einer Markenwerkstatt gewartet wurden.
Bekomme ich bei fiktiver Abrechnung auch eine Wertminderung?
Ja. Die merkantile Wertminderung steht Ihnen unabhängig davon zu, ob Sie reparieren lassen. Der Kfz-Sachverständige ermittelt sie im Gutachten.
Steht mir Nutzungsausfall zu, wenn ich nicht reparieren lasse?
Nur, wenn Sie das Fahrzeug tatsächlich nicht nutzen konnten. Fahren Sie unrepariert weiter, besteht in der Regel kein Anspruch auf Nutzungsausfall.
Kann ich nach der fiktiven Abrechnung noch auf Rechnung abrechnen?
Sie können die Mehrwertsteuer mit Rechnung nachfordern. Eine Kombination, bei der einzelne Positionen nach Rechnung und andere nach Gutachten abgerechnet werden, ist nicht zulässig.
Dieser Text ist nicht als verbindliche Rechtsauskunft zu verstehen, sondern enthält die persönliche Meinung des Autors, basierend auf recherchierten Inhalten, Urteilen und Gesetzen zum Thema.