Teilkasko oder Vollkasko: wer zahlt welchen Schaden?

Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt Schäden, die Sie anderen zufügen, nie den Schaden am eigenen Auto. Den eigenen Schaden ersetzt die Teilkasko bei Ereignissen von außen, etwa Hagel, Sturm, Glasbruch, Diebstahl, Brand oder einem Zusammenstoß mit Wild. Die Vollkasko enthält die Teilkasko und zahlt zusätzlich bei selbst verschuldeten Unfällen, Vandalismus und Unfallflucht des Gegners. Nur ein Schaden über die Vollkasko führt zur Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse, ein Teilkaskoschaden nicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Haftpflicht: zahlt Schäden anderer, Pflichtversicherung für jedes zugelassene Fahrzeug.
  • Teilkasko: zahlt eigene Schäden durch äußere Ereignisse wie Hagel, Steinschlag, Diebstahl oder Wild, ohne Rückstufung.
  • Vollkasko: zahlt zusätzlich selbst verschuldete Unfälle, Vandalismus und Parkschäden durch Unbekannte, mit Rückstufung.
  • Bei jedem Kaskoschaden ziehen Versicherer die vereinbarte Selbstbeteiligung ab.
  • Bei einem kleinen Vollkaskoschaden kann es günstiger sein, ihn selbst zu zahlen und die Rückstufung zu vermeiden.
  • Bei einem unverschuldeten Unfall zahlt die Haftpflichtversicherung des Gegners, Ihre Kasko brauchen Sie dann in der Regel nicht.

Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko: die drei Bausteine

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 1 PflVG). Sie ersetzt Schäden, die mit Ihrem Fahrzeug anderen Menschen oder fremden Sachen zugefügt werden, und wehrt unberechtigte Forderungen ab. Den Schaden an Ihrem eigenen Auto deckt sie nicht.

Die Teilkasko ist freiwillig. Sie zahlt für Schäden am eigenen Fahrzeug, die durch bestimmte, im Vertrag aufgezählte Ereignisse entstehen. Auf Ihr Fahrverhalten kommt es dabei nicht an. Eine Schadenfreiheitsklasse gibt es in der Teilkasko nicht, deshalb ändert ein Schaden Ihren Beitrag nicht über eine Rückstufung. Mehr zu den Leistungen im Detail im Beitrag Teilkasko.

Die Vollkasko schließt die Teilkasko ein. Zusätzlich zahlt sie für Schäden durch einen Unfall, auch wenn Sie ihn selbst verursacht haben, und für mut- oder böswillige Beschädigungen durch fremde Personen. Sie hat eine eigene Schadenfreiheitsklasse. Einzelheiten stehen im Beitrag Vollkasko.

Welche Ereignisse genau versichert sind, regeln die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) Ihres Versicherers. Die Tarife unterscheiden sich, etwa bei Tierarten oder Folgeschäden nach Marderbiss. Maßgeblich ist immer Ihr eigener Vertrag.

Tabelle: welche Versicherung welchen Schaden zahlt

SchadensartHaftpflichtTeilkaskoVollkaskoRückstufung
Schaden am Auto oder Körper eines anderen, von Ihnen verursachtjaneinneinja, in der Haftpflicht
Eigenes Auto, selbst verschuldeter Unfallneinneinjaja, in der Vollkasko
Hagel, Sturm, Blitz, Überschwemmungneinjajanein
Glasbruch, Steinschlagneinjajanein
Diebstahl des Fahrzeugs oder von Fahrzeugteilenneinjajanein
Brand, Explosionneinjajanein
Zusammenstoß mit Haarwildneinjajanein
Marderbissneinja, Folgeschäden je nach Vertragjanein
Vandalismus, zerkratzter Lackneinneinjaja
Parkschaden, Verursacher unbekanntneinneinjaja
Unverschuldeter Unfall, Gegner bekanntHaftpflicht des Gegners zahltnicht nötignicht nötignein

Bei einem Zusammenstoß mit Wild zahlen manche Tarife auch für andere Tierarten als Haarwild. Wie Sie nach einem Wildunfall vorgehen, steht im eigenen Beitrag.

Rückstufung: nur bei Vollkasko und Haftpflicht

Die Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) bestimmt, wie viel Prozent des Grundbeitrags Sie zahlen. Jedes schadenfreie Jahr verbessert sie, jeder regulierte Schaden in der Vollkasko oder der Haftpflicht verschlechtert sie im Folgejahr. Wie stark die Rückstufung ausfällt, legt die Rückstufungstabelle Ihres Versicherers fest. Was nach einem Schaden mit Ihrem Beitrag passiert, erklärt der Beitrag Schadenfreiheitsklasse nach Unfall.

Ein Teilkaskoschaden führt nicht zur Rückstufung. Das gilt auch, wenn Sie eine Vollkasko haben: Ein Hagel- oder Glasschaden wird über den Teilkaskoteil reguliert und bleibt für die SF-Klasse ohne Folgen. Nach einem Schadenfall können allerdings beide Seiten den Vertrag kündigen (§ 92 VVG), auch nach einem Teilkaskoschaden.

Selbstbeteiligung: wann selbst zahlen günstiger ist

Die Selbstbeteiligung ist der Betrag, den Sie bei jedem Kaskoschaden selbst tragen. Teilkasko und Vollkasko haben oft unterschiedliche Selbstbeteiligungen. Je höher sie ist, desto niedriger ist der Beitrag. Bei der Glasreparatur verzichten viele Versicherer ganz auf die Selbstbeteiligung, weil eine Reparatur günstiger ist als ein Scheibentausch.

Bei einem Vollkaskoschaden lohnt ein Vergleich. Rechnen Sie aus, wie viel Beitrag Sie durch die Rückstufung in den nächsten Jahren mehr zahlen, bis Sie die alte SF-Klasse wieder erreicht haben. Ziehen Sie dann vom Schaden die Selbstbeteiligung ab. Ist der Mehrbeitrag höher als der Betrag, den die Versicherung tatsächlich zahlen würde, ist es günstiger, den Schaden selbst zu bezahlen. Viele Versicherer erstellen Ihnen diese Vergleichsrechnung auf Anfrage.

Melden Sie den Schaden trotzdem fristgerecht. Die AKB verpflichten Sie, jedes Schadenereignis zu melden. Bei vielen Versicherern können Sie einen bereits regulierten Vollkaskoschaden innerhalb einer im Vertrag geregelten Frist zurückzahlen und behalten dann Ihre SF-Klasse.

Hat der Fahrer den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, darf der Versicherer seine Leistung nach § 81 Abs. 2 VVG im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen. Viele Tarife verzichten darauf, mit Ausnahmen etwa bei Alkohol oder Drogen. Mehr dazu im Beitrag grobe Fahrlässigkeit.

Welche Versicherung für welches Fahrzeug passt

Für Neuwagen sowie für geleaste und finanzierte Fahrzeuge ist die Vollkasko in der Regel sinnvoll, Leasinggeber und Banken verlangen sie meist im Vertrag. Bei einem älteren Fahrzeug mit niedrigem Zeitwert übersteigen die Beiträge für die Vollkasko oft den möglichen Nutzen. Dort reicht häufig die Teilkasko, die vor allem Diebstahl, Glas- und Unwetterschäden abdeckt. Eine feste Grenze gibt es nicht. Entscheidend sind der Wert des Fahrzeugs, die Höhe der Beiträge und das Risiko, das Sie selbst tragen können.

Wichtig für die Wahl: Bei einem unverschuldeten Unfall mit bekanntem Gegner brauchen Sie weder Teilkasko noch Vollkasko. Dann zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Reparatur, Gutachten, Wertminderung und Nutzungsausfall. Welche Ansprüche Ihnen zustehen, erklärt der Beitrag Schadensregulierung. Für diesen Fall vermittelt Team Unfallhilfe unabhängige Kfz-Sachverständige. Die Kosten trägt in der Regel die gegnerische Versicherung, mit Ausnahme von Bagatellschäden und anteilig bei Mitschuld.

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Alle Beiträge zu Schäden ohne Gegner und Kasko

Diese Beiträge erklären einzelne Schadensfälle und Versicherungsfragen im Detail:

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Teilkasko und Vollkasko?

Die Teilkasko zahlt Schäden am eigenen Auto durch äußere Ereignisse wie Hagel, Glasbruch, Diebstahl oder Wild. Die Vollkasko zahlt zusätzlich bei selbst verschuldeten Unfällen, Vandalismus und Parkschäden durch Unbekannte.

Werde ich bei einem Teilkaskoschaden zurückgestuft?

Nein. In der Teilkasko gibt es keine Schadenfreiheitsklasse. Das gilt auch, wenn Sie eine Vollkasko haben und der Schaden über deren Teilkaskoteil reguliert wird.

Zahlt die Teilkasko bei Vandalismus?

Nein, mutwillige Beschädigungen durch fremde Personen zahlt nur die Vollkasko. Ausnahmen sind Glasschäden und Schäden beim Diebstahl oder Diebstahlversuch, die die Teilkasko übernimmt.

Kann ich Teilkasko und Vollkasko gleichzeitig haben?

Die Vollkasko enthält die Leistungen der Teilkasko bereits. Ein zusätzlicher Teilkaskovertrag ist deshalb nicht nötig.

Brauche ich meine Kasko nach einem unverschuldeten Unfall?

In der Regel nicht. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zahlt Ihren Schaden. Die eigene Kasko kommt nur in Betracht, wenn der Gegner unbekannt ist oder die Haftung lange ungeklärt bleibt.

Wann lohnt sich die Vollkasko nicht mehr?

Wenn die Beiträge im Verhältnis zum Zeitwert des Fahrzeugs hoch sind. Bei älteren Fahrzeugen mit niedrigem Wert reicht oft die Teilkasko. Eine feste Altersgrenze gibt es nicht.

Muss ich einen Schaden melden, den ich selbst zahlen will?

Ja, melden Sie jedes Schadenereignis fristgerecht, wie es die Versicherungsbedingungen verlangen. Ob Sie die Leistung in Anspruch nehmen oder den Schaden selbst tragen, können Sie danach entscheiden.

Alle Beiträge zu Schäden ohne Gegner und Kasko

Über den Autor

Alexander Braunsdorf ist Kfz-Meister, Diagnosetechniker und von der IHK Potsdam öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung. Seit 2008 unterrichtet er an der Handwerkskammer Potsdam, seit 2010 in der Kfz-Meisterschule und im Prüfungsausschuss. Er erstattet Gutachten für Privatpersonen, Gerichte und Behörden in Potsdam, Berlin und Brandenburg.

Mehr über Alexander Braunsdorf

Dieser Text ist nicht als verbindliche Rechtsauskunft zu verstehen, sondern enthält die persönliche Meinung des Autors, basierend auf recherchierten Inhalten, Urteilen und Gesetzen zum Thema.