Nach einem unverschuldeten Unfall muss die Haftpflichtversicherung des Verursachers Sie so stellen, als hätte es den Unfall nicht gegeben. So steht es in § 249 BGB. Zum Schaden gehören nicht nur die Reparaturkosten, sondern auch Wertminderung, Gutachterkosten, Nutzungsausfall oder Mietwagen, Anwaltskosten, eine Unkostenpauschale und bei Verletzungen Schmerzensgeld. Die Regulierung beginnt mit dem Gutachten und endet mit der Zahlung, in der Regel innerhalb von vier bis sechs Wochen nach vollständiger Anmeldung.
Das Wichtigste in Kürze
- Ihr Anspruch richtet sich direkt gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers (§ 115 VVG).
- Sie wählen Werkstatt, Kfz-Sachverständigen und Anwalt selbst.
- Ein Gutachten ist die Grundlage für fast alle Positionen. Bei Bagatellschäden unter rund 750 Euro genügt oft ein Kostenvoranschlag.
- Eine Mitschuld kürzt alle Ansprüche anteilig (§ 254 BGB).
- Ansprüche verjähren nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Unfalljahres.
Ablauf der Schadensregulierung
1. Unfall melden und Versicherung ermitteln. Die Versicherung des Gegners finden Sie über den Zentralruf der Autoversicherer (0800 250 260 0). Ihre eigene Versicherung informieren Sie innerhalb einer Woche. Details im Beitrag Unfall melden.
2. Schaden begutachten lassen. Ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger erstattet das Gutachten. Er ermittelt Reparaturkosten, Wertminderung, Wiederbeschaffungs- und Restwert sowie die Reparaturdauer, die für den Nutzungsausfall maßgeblich ist.
3. Ansprüche anmelden. Die Ansprüche werden schriftlich bei der gegnerischen Versicherung angemeldet, mit Gutachten, Fotos, Unfallbericht und Belegen. Bei einem unverschuldeten Unfall übernehmen das in der Regel Anwälte für Verkehrsrecht. Wir vermitteln Sie dafür an Kanzleien aus unserem Partnernetzwerk.
4. Prüfung durch die Versicherung. Die Versicherung prüft Haftung und Höhe. Nach der Rechtsprechung stehen ihr dafür in der Regel vier bis sechs Wochen ab vollständiger Anmeldung zu.
5. Zahlung oder Kürzung. Zahlt die Versicherung nicht oder kürzt sie einzelne Positionen, kann der Anwalt nachverhandeln oder klagen.
Alle Schadenspositionen im Überblick
| Position | Was dahintersteckt |
|---|---|
| Reparaturkosten | laut Gutachten oder Rechnung, auch in einer Markenwerkstatt |
| Wiederbeschaffungswert | bei Totalschaden: Wert eines gleichwertigen Fahrzeugs abzüglich Restwert |
| Merkantile Wertminderung | Minderwert eines Unfallfahrzeugs beim Verkauf, auch nach fachgerechter Reparatur |
| Sachverständigenkosten | Kosten des Gutachtens, außer bei Bagatellschäden |
| Nutzungsausfall | Pauschale pro Tag ohne Fahrzeug, wenn Sie keinen Mietwagen nehmen |
| Mietwagenkosten | alternativ zum Nutzungsausfall, wenn Sie auf ein Fahrzeug angewiesen sind |
| Abschlepp- und Standkosten | Transport und Unterstellung des Fahrzeugs |
| Anwaltskosten | bei unverschuldetem Unfall Teil des Schadens |
| Unkostenpauschale | für Telefon, Porto, Fahrten, meist 25 Euro ohne Nachweis |
| An- und Abmeldekosten | bei Totalschaden und Ersatzbeschaffung |
| Schmerzensgeld | bei Verletzungen nach § 253 BGB |
| Verdienstausfall | bei Arbeitsunfähigkeit, soweit nicht der Arbeitgeber Lohn fortzahlt |
| Heilbehandlungskosten | soweit nicht die Krankenkasse zahlt |
| Haushaltsführungsschaden | wenn Sie verletzungsbedingt den Haushalt nicht führen können |
| Beschädigte Gegenstände | Kindersitz, Kleidung, Handy, Ladung |
Nicht jede Position ist in jedem Fall erstattungsfähig. Die Höhe hängt vom Einzelfall ab.
Reparatur, Totalschaden und die 130-Prozent-Regel
Ob repariert oder abgerechnet wird, entscheidet das Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert, also dem Preis eines gleichwertigen Gebrauchtwagens.
| Verhältnis | Abrechnung |
|---|---|
| Reparaturkosten bis 100 Prozent des Wiederbeschaffungswerts | Reparatur |
| 100 bis 130 Prozent | Reparatur möglich, wenn fachgerecht nach Gutachten repariert wird und Sie das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzen |
| über 130 Prozent | wirtschaftlicher Totalschaden: Wiederbeschaffungswert minus Restwert |
Den Restwert ermittelt der Sachverständige über Angebote vom regionalen Markt.
Fiktive Abrechnung
Sie müssen das Fahrzeug nicht reparieren lassen. Bei der fiktiven Abrechnung zahlt die Versicherung die Reparaturkosten laut Gutachten, allerdings ohne Mehrwertsteuer (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Versicherung darf dabei auf günstigere, gleichwertige Werkstätten in Ihrer Nähe verweisen, außer bei Fahrzeugen, die jünger als drei Jahre sind oder bisher immer in einer Markenwerkstatt gewartet wurden.
Nutzungsausfall oder Mietwagen
Während der Reparatur oder bis zur Ersatzbeschaffung steht Ihnen entweder ein Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung zu, nicht beides. Die Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach Fahrzeugklasse und liegt je nach Fahrzeug zwischen etwa 23 und 175 Euro pro Tag. Maßgeblich ist die Reparaturdauer laut Gutachten.
Wer einen Mietwagen nimmt, muss auf die Kosten achten. Die Versicherung erstattet nur, was erforderlich ist. Bei geringer Fahrleistung ist der Nutzungsausfall oft die bessere Wahl.
Mitschuld: wie die Haftungsquote die Ansprüche kürzt
Trifft Sie eine Mitschuld, wird jeder Anspruch im gleichen Verhältnis gekürzt (§ 254 BGB). Bei einer Haftungsquote von 70 zu 30 zu Ihren Gunsten erhalten Sie 70 Prozent Ihres Schadens. Auch ohne eigenes Verschulden kann die sogenannte Betriebsgefahr Ihres Fahrzeugs nach § 17 StVG zu einer Mithaftung führen, etwa 20 oder 25 Prozent, wenn der Unfall für Sie nicht unabwendbar war.
Das Schadenmanagement der Versicherung
Viele Versicherer rufen nach einem Unfall von sich aus an und bieten an, den Schaden "schnell und unkompliziert" zu regeln: mit Partnerwerkstatt, eigenem Gutachter und Mietwagen. Das ist erlaubt, Sie müssen es aber nicht annehmen. Der Gutachter der Versicherung wird von der Partei bezahlt, die den Schaden ersetzen muss. Mit einem selbst gewählten, unabhängigen Kfz-Sachverständigen behalten Sie die Kontrolle über die Schadenshöhe.
Unverschuldet in einen Unfall geraten? Melden Sie Ihren Schaden über Schaden melden oder kostenfrei unter 0800 730 830 0.
Fristen der Schadensregulierung
| Was | Frist |
|---|---|
| Meldung an die eigene Versicherung | innerhalb einer Woche (AKB) |
| Prüfzeit der gegnerischen Versicherung | in der Regel vier bis sechs Wochen ab vollständiger Anmeldung |
| Verjährung | drei Jahre ab Ende des Unfalljahres (§§ 195, 199 BGB) |
Zahlt die Versicherung nach Ablauf der Prüfzeit nicht, können Zinsen und Klage folgen.
Weiterführende Beiträge
- Unfall: was tun?: die Checkliste für die ersten Minuten
- Beweise sichern nach dem Unfall
- Auffahrunfall und Parkschaden
- Unfallgegner nicht versichert
- Blechschaden und Personenschaden
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Schadensregulierung nach einem Unfall?
Bei klarer Haftung in der Regel vier bis sechs Wochen ab vollständiger Anmeldung. Bei Streit über die Schuld oder bei Personenschäden kann es deutlich länger dauern.
Wer zahlt das Gutachten nach einem unverschuldeten Unfall?
Die Haftpflichtversicherung des Verursachers. Die Sachverständigenkosten gehören zum Schaden. Ausnahme sind Bagatellschäden, bei denen ein Kostenvoranschlag genügt hätte.
Muss ich den Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptieren?
Nein. Als Geschädigter wählen Sie den Kfz-Sachverständigen selbst.
Was ist die Unkostenpauschale?
Ein Pauschalbetrag für Telefon, Porto und Fahrten im Zusammenhang mit dem Unfall. Die meisten Gerichte erkennen 25 Euro ohne Nachweis an.
Kann ich mir den Schaden auszahlen lassen, statt zu reparieren?
Ja, das ist die fiktive Abrechnung. Die Versicherung zahlt dann die Reparaturkosten laut Gutachten ohne Mehrwertsteuer.
Steht mir eine Wertminderung zu?
Bei Fahrzeugen, die nicht zu alt sind und keinen nur geringfügigen Schaden haben, in der Regel ja. Der Sachverständige berechnet die merkantile Wertminderung im Gutachten.
Wer zahlt meinen Anwalt?
Bei einem unverschuldeten Unfall in der Regel die gegnerische Versicherung, weil die Anwaltskosten zum Schaden gehören. Bei einer Mitschuld wird auch dieser Anspruch anteilig gekürzt.
Wann verjähren meine Ansprüche?
Nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Unfall passiert ist.
Alle Beiträge zu Ihre Ansprüche
- Kfz-Gutachter nach Unfall: wer zahlt und worauf Sie achten sollten
Nach einem unverschuldeten Unfall zahlt in der Regel die gegnerische Versicherung den Gutachter. Wann das gilt, was im Gutachten steht und wie es abläuft.
- Bagatellgrenze: Gutachten oder Kostenvoranschlag?
Ab wann zahlt die Versicherung ein Gutachten statt nur eines Kostenvoranschlags? Bagatellgrenze, BGH-Rechtsprechung und die Rolle verdeckter Schäden erklärt.
- Totalschaden: Wiederbeschaffungswert, Restwert und 130-Prozent-Regel
Totalschaden nach Unfall: was Wiederbeschaffungswert, Restwert und 130-Prozent-Regel bedeuten und welche Ansprüche Sie zusätzlich gegen den Verursacher haben.
- Nutzungsausfall nach Unfall: Anspruch, Tabelle und Dauer
Nutzungsausfallentschädigung nach Unfall: Voraussetzungen, Tabelle mit etwa 23 bis 175 Euro pro Tag, Dauer laut Gutachten und Unterschied zum Mietwagen.
- Fiktive Abrechnung: Schaden auszahlen lassen statt reparieren
Fiktive Abrechnung nach einem Unfall: Reparaturkosten laut Gutachten ohne Mehrwertsteuer, Verweis auf freie Werkstätten, Wertminderung und spätere Reparatur.
- Schmerzensgeld nach Unfall: Anspruch, Höhe und Ablauf
Schmerzensgeld nach einem Unfall: Anspruch nach § 253 BGB, wie sich die Höhe bemisst, warum das Attest vom Unfalltag zählt und welche Ansprüche dazukommen.
- Anwalt nach unverschuldetem Unfall: wer zahlt?
Anwalt nach unverschuldetem Unfall: wann die gegnerische Versicherung die Kosten trägt, was bei Mitschuld gilt und in welchen Fällen ein Anwalt sinnvoll ist.
- Wertminderung nach Unfall: Anspruch und Berechnung
Merkantile Wertminderung nach Unfall: wann Sie Anspruch haben, wovon die Höhe abhängt, wer sie berechnet und was beim späteren Verkauf zu beachten ist.
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Dieser Text ist nicht als verbindliche Rechtsauskunft zu verstehen, sondern enthält die persönliche Meinung des Autors, basierend auf recherchierten Inhalten, Urteilen und Gesetzen zum Thema.