Schadensregulierung nach dem Unfall: Ablauf und alle Ansprüche

Nach einem unverschuldeten Unfall muss die Haftpflichtversicherung des Verursachers Sie so stellen, als hätte es den Unfall nicht gegeben. So steht es in § 249 BGB. Zum Schaden gehören nicht nur die Reparaturkosten, sondern auch Wertminderung, Gutachterkosten, Nutzungsausfall oder Mietwagen, Anwaltskosten, eine Unkostenpauschale und bei Verletzungen Schmerzensgeld. Die Regulierung beginnt mit dem Gutachten und endet mit der Zahlung, in der Regel innerhalb von vier bis sechs Wochen nach vollständiger Anmeldung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ihr Anspruch richtet sich direkt gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers (§ 115 VVG).
  • Sie wählen Werkstatt, Kfz-Sachverständigen und Anwalt selbst.
  • Ein Gutachten ist die Grundlage für fast alle Positionen. Bei Bagatellschäden unter rund 750 Euro genügt oft ein Kostenvoranschlag.
  • Eine Mitschuld kürzt alle Ansprüche anteilig (§ 254 BGB).
  • Ansprüche verjähren nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Unfalljahres.

Ablauf der Schadensregulierung

1. Unfall melden und Versicherung ermitteln. Die Versicherung des Gegners finden Sie über den Zentralruf der Autoversicherer (0800 250 260 0). Ihre eigene Versicherung informieren Sie innerhalb einer Woche. Details im Beitrag Unfall melden.

2. Schaden begutachten lassen. Ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger erstattet das Gutachten. Er ermittelt Reparaturkosten, Wertminderung, Wiederbeschaffungs- und Restwert sowie die Reparaturdauer, die für den Nutzungsausfall maßgeblich ist.

3. Ansprüche anmelden. Die Ansprüche werden schriftlich bei der gegnerischen Versicherung angemeldet, mit Gutachten, Fotos, Unfallbericht und Belegen. Bei einem unverschuldeten Unfall übernehmen das in der Regel Anwälte für Verkehrsrecht. Wir vermitteln Sie dafür an Kanzleien aus unserem Partnernetzwerk.

4. Prüfung durch die Versicherung. Die Versicherung prüft Haftung und Höhe. Nach der Rechtsprechung stehen ihr dafür in der Regel vier bis sechs Wochen ab vollständiger Anmeldung zu.

5. Zahlung oder Kürzung. Zahlt die Versicherung nicht oder kürzt sie einzelne Positionen, kann der Anwalt nachverhandeln oder klagen.

Alle Schadenspositionen im Überblick

PositionWas dahintersteckt
Reparaturkostenlaut Gutachten oder Rechnung, auch in einer Markenwerkstatt
Wiederbeschaffungswertbei Totalschaden: Wert eines gleichwertigen Fahrzeugs abzüglich Restwert
Merkantile WertminderungMinderwert eines Unfallfahrzeugs beim Verkauf, auch nach fachgerechter Reparatur
SachverständigenkostenKosten des Gutachtens, außer bei Bagatellschäden
NutzungsausfallPauschale pro Tag ohne Fahrzeug, wenn Sie keinen Mietwagen nehmen
Mietwagenkostenalternativ zum Nutzungsausfall, wenn Sie auf ein Fahrzeug angewiesen sind
Abschlepp- und StandkostenTransport und Unterstellung des Fahrzeugs
Anwaltskostenbei unverschuldetem Unfall Teil des Schadens
Unkostenpauschalefür Telefon, Porto, Fahrten, meist 25 Euro ohne Nachweis
An- und Abmeldekostenbei Totalschaden und Ersatzbeschaffung
Schmerzensgeldbei Verletzungen nach § 253 BGB
Verdienstausfallbei Arbeitsunfähigkeit, soweit nicht der Arbeitgeber Lohn fortzahlt
Heilbehandlungskostensoweit nicht die Krankenkasse zahlt
Haushaltsführungsschadenwenn Sie verletzungsbedingt den Haushalt nicht führen können
Beschädigte GegenständeKindersitz, Kleidung, Handy, Ladung

Nicht jede Position ist in jedem Fall erstattungsfähig. Die Höhe hängt vom Einzelfall ab.

Reparatur, Totalschaden und die 130-Prozent-Regel

Ob repariert oder abgerechnet wird, entscheidet das Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert, also dem Preis eines gleichwertigen Gebrauchtwagens.

VerhältnisAbrechnung
Reparaturkosten bis 100 Prozent des WiederbeschaffungswertsReparatur
100 bis 130 ProzentReparatur möglich, wenn fachgerecht nach Gutachten repariert wird und Sie das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzen
über 130 Prozentwirtschaftlicher Totalschaden: Wiederbeschaffungswert minus Restwert

Den Restwert ermittelt der Sachverständige über Angebote vom regionalen Markt.

Fiktive Abrechnung

Sie müssen das Fahrzeug nicht reparieren lassen. Bei der fiktiven Abrechnung zahlt die Versicherung die Reparaturkosten laut Gutachten, allerdings ohne Mehrwertsteuer (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Versicherung darf dabei auf günstigere, gleichwertige Werkstätten in Ihrer Nähe verweisen, außer bei Fahrzeugen, die jünger als drei Jahre sind oder bisher immer in einer Markenwerkstatt gewartet wurden.

Nutzungsausfall oder Mietwagen

Während der Reparatur oder bis zur Ersatzbeschaffung steht Ihnen entweder ein Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung zu, nicht beides. Die Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach Fahrzeugklasse und liegt je nach Fahrzeug zwischen etwa 23 und 175 Euro pro Tag. Maßgeblich ist die Reparaturdauer laut Gutachten.

Wer einen Mietwagen nimmt, muss auf die Kosten achten. Die Versicherung erstattet nur, was erforderlich ist. Bei geringer Fahrleistung ist der Nutzungsausfall oft die bessere Wahl.

Mitschuld: wie die Haftungsquote die Ansprüche kürzt

Trifft Sie eine Mitschuld, wird jeder Anspruch im gleichen Verhältnis gekürzt (§ 254 BGB). Bei einer Haftungsquote von 70 zu 30 zu Ihren Gunsten erhalten Sie 70 Prozent Ihres Schadens. Auch ohne eigenes Verschulden kann die sogenannte Betriebsgefahr Ihres Fahrzeugs nach § 17 StVG zu einer Mithaftung führen, etwa 20 oder 25 Prozent, wenn der Unfall für Sie nicht unabwendbar war.

Das Schadenmanagement der Versicherung

Viele Versicherer rufen nach einem Unfall von sich aus an und bieten an, den Schaden "schnell und unkompliziert" zu regeln: mit Partnerwerkstatt, eigenem Gutachter und Mietwagen. Das ist erlaubt, Sie müssen es aber nicht annehmen. Der Gutachter der Versicherung wird von der Partei bezahlt, die den Schaden ersetzen muss. Mit einem selbst gewählten, unabhängigen Kfz-Sachverständigen behalten Sie die Kontrolle über die Schadenshöhe.

Unverschuldet in einen Unfall geraten? Melden Sie Ihren Schaden über Schaden melden oder kostenfrei unter 0800 730 830 0.

Fristen der Schadensregulierung

WasFrist
Meldung an die eigene Versicherunginnerhalb einer Woche (AKB)
Prüfzeit der gegnerischen Versicherungin der Regel vier bis sechs Wochen ab vollständiger Anmeldung
Verjährungdrei Jahre ab Ende des Unfalljahres (§§ 195, 199 BGB)

Zahlt die Versicherung nach Ablauf der Prüfzeit nicht, können Zinsen und Klage folgen.

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Häufige Fragen

Wie lange dauert die Schadensregulierung nach einem Unfall?

Bei klarer Haftung in der Regel vier bis sechs Wochen ab vollständiger Anmeldung. Bei Streit über die Schuld oder bei Personenschäden kann es deutlich länger dauern.

Wer zahlt das Gutachten nach einem unverschuldeten Unfall?

Die Haftpflichtversicherung des Verursachers. Die Sachverständigenkosten gehören zum Schaden. Ausnahme sind Bagatellschäden, bei denen ein Kostenvoranschlag genügt hätte.

Muss ich den Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptieren?

Nein. Als Geschädigter wählen Sie den Kfz-Sachverständigen selbst.

Was ist die Unkostenpauschale?

Ein Pauschalbetrag für Telefon, Porto und Fahrten im Zusammenhang mit dem Unfall. Die meisten Gerichte erkennen 25 Euro ohne Nachweis an.

Kann ich mir den Schaden auszahlen lassen, statt zu reparieren?

Ja, das ist die fiktive Abrechnung. Die Versicherung zahlt dann die Reparaturkosten laut Gutachten ohne Mehrwertsteuer.

Steht mir eine Wertminderung zu?

Bei Fahrzeugen, die nicht zu alt sind und keinen nur geringfügigen Schaden haben, in der Regel ja. Der Sachverständige berechnet die merkantile Wertminderung im Gutachten.

Wer zahlt meinen Anwalt?

Bei einem unverschuldeten Unfall in der Regel die gegnerische Versicherung, weil die Anwaltskosten zum Schaden gehören. Bei einer Mitschuld wird auch dieser Anspruch anteilig gekürzt.

Wann verjähren meine Ansprüche?

Nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Unfall passiert ist.

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Über den Autor

Alexander Braunsdorf ist Kfz-Meister, Diagnosetechniker und von der IHK Potsdam öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung. Seit 2008 unterrichtet er an der Handwerkskammer Potsdam, seit 2010 in der Kfz-Meisterschule und im Prüfungsausschuss. Er erstattet Gutachten für Privatpersonen, Gerichte und Behörden in Potsdam, Berlin und Brandenburg.

Mehr über Alexander Braunsdorf

Dieser Text ist nicht als verbindliche Rechtsauskunft zu verstehen, sondern enthält die persönliche Meinung des Autors, basierend auf recherchierten Inhalten, Urteilen und Gesetzen zum Thema.