Zahlt die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung nach einem unverschuldeten Unfall nicht oder nur teilweise, müssen Sie das nicht hinnehmen. Die Versicherung darf den Schaden prüfen, in der Regel vier bis sechs Wochen ab vollständiger Anmeldung der Ansprüche. Danach können Sie eine Frist setzen, die Kürzungen anwaltlich prüfen lassen und Ihre Ansprüche notfalls vor Gericht durchsetzen. Viele Kürzungen betreffen typische Positionen wie Gutachterkosten, Stundensätze oder Nutzungsausfall und halten einer Prüfung nicht immer stand.
Das Wichtigste in Kürze
- Die gegnerische Versicherung hat eine angemessene Prüfzeit, in der Regel vier bis sechs Wochen ab vollständiger Anmeldung.
- Spätestens nach drei Monaten muss sie ein begründetes Angebot oder eine begründete Ablehnung vorlegen (§ 3a PflVG).
- Typische Kürzungen betreffen Gutachterkosten, Stundensätze, UPE-Aufschläge, Verbringungskosten und Nutzungsausfall.
- Das Schadenmanagement der gegnerischen Versicherung dürfen Sie ablehnen.
- Vorgehen bei Nichtzahlung: Frist setzen, Anwalt für Verkehrsrecht einschalten, gegebenenfalls Klage. Eine Beschwerde bei der BaFin ist zusätzlich möglich.
Wie lange die Versicherung prüfen darf
Ihr Anspruch richtet sich direkt gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers (§ 115 VVG). Die Versicherung darf vor der Zahlung prüfen, ob und in welcher Höhe sie haftet. Dafür braucht sie die Schadenmeldung ihres Versicherungsnehmers, Ihre vollständig bezifferten Ansprüche und die Belege, etwa das Gutachten des Kfz-Sachverständigen. Häufig fordert sie auch die Ermittlungsakte der Polizei an.
Nach der Rechtsprechung gilt für diese Prüfung in der Regel ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen ab vollständiger Anmeldung. Bei einfachen Sachverhalten kann er kürzer sein, bei Personenschäden oder ungeklärtem Hergang länger.
Zusätzlich verlangt § 3a PflVG, dass die Versicherung innerhalb von drei Monaten nach Anmeldung ein begründetes Schadenersatzangebot vorlegt oder begründet, warum sie nicht zahlt. Ist die Haftung bereits geklärt, hilft eine Frist im Anschluss an die angemessene Prüfzeit, um die Zahlung in Gang zu bringen.
Typische Kürzungen und was dahintersteckt
Häufiger als eine vollständige Ablehnung sind Teilzahlungen. Die Versicherung zahlt dann einen Teil und streicht oder kürzt einzelne Positionen, oft mit Hinweis auf einen Prüfbericht eines Dienstleisters. Ein solcher Prüfbericht ist kein Gutachten, sondern eine Stellungnahme im Auftrag der Partei, die zahlen muss.
| Position | Typische Begründung der Versicherung |
|---|---|
| Gutachterkosten | Honorar oder Nebenkosten seien überhöht |
| Stundensätze | Verweis auf günstigere Stundensätze einer freien Werkstatt |
| UPE-Aufschläge | Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung für Ersatzteile seien nicht angefallen |
| Verbringungskosten | Transport des Fahrzeugs zur Lackiererei sei nicht nötig |
| Nutzungsausfall | Ausfalldauer zu lang oder kein Nutzungswille |
| Wertminderung | Schaden sei zu gering für eine merkantile Wertminderung |
Gutachterkosten. Die Kosten eines unabhängigen Gutachtens gehören zum Schaden. Das Risiko, dass die Rechnung eines sorgfältig ausgewählten Kfz-Sachverständigen über dem Üblichen liegt, trägt grundsätzlich nicht der Geschädigte. Bei einem Bagatellschaden kann die Versicherung die Erforderlichkeit des Gutachtens bestreiten. Mehr dazu im Beitrag Kfz-Gutachter nach Unfall.
Stundensätze, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten. Diese Kürzungen betreffen vor allem die Abrechnung auf Gutachtenbasis ohne Reparaturrechnung. Ob ein Verweis auf eine günstigere Werkstatt zulässig ist, hängt unter anderem vom Alter des Fahrzeugs und seiner Wartungshistorie ab. Einzelheiten stehen im Beitrag Fiktive Abrechnung. Lassen Sie das Fahrzeug tatsächlich reparieren, trägt die Versicherung in der Regel die angefallenen Kosten, auch wenn die Werkstatt teurer abrechnet als erwartet. Dieses sogenannte Werkstattrisiko liegt nach dem BGH beim Schädiger (Urteil vom 16.01.2024, VI ZR 253/22).
Nutzungsausfall. Gekürzt wird oft die Dauer. Maßgeblich ist die im Gutachten ermittelte Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich einer Überlegungsfrist. Mehr dazu im Beitrag Nutzungsausfall.
Schadenmanagement der Versicherung: Sie dürfen ablehnen
Viele Versicherer melden sich kurz nach dem Unfall beim Geschädigten und bieten eine Abwicklung aus einer Hand an: eigener Gutachter, Partnerwerkstatt, Abrechnung direkt mit der Werkstatt. Das klingt bequem, hat aber einen Nachteil. Die Versicherung, die den Schaden bezahlen muss, bestimmt dann selbst, wie hoch er ausfällt.
Sie sind nicht verpflichtet, dieses Schadenmanagement anzunehmen. Als Geschädigter wählen Sie den Kfz-Sachverständigen, die Werkstatt und den Anwalt selbst. Sagen Sie am Telefon nichts verbindlich zu und unterschreiben Sie keine Abtretungen oder Erklärungen, die Ihnen die Versicherung zuschickt, ohne sie geprüft zu haben. Auf Wunsch empfehlen wir Ihnen eine Partnerwerkstatt.
Was Sie tun können, wenn die Versicherung nicht zahlt
1. Unterlagen prüfen. Klären Sie, ob alle Ansprüche vollständig und mit Belegen angemeldet sind. Fehlende Unterlagen sind ein häufiger Grund für Verzögerungen.
2. Frist setzen. Fordern Sie die Versicherung schriftlich auf, bis zu einem bestimmten Datum zu zahlen. Nach Ablauf einer angemessenen Frist gerät sie in Verzug (§ 286 BGB). Ab dann schuldet sie Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB).
3. Anwalt für Verkehrsrecht einschalten. Ein Anwalt prüft die Kürzungen, fordert die offenen Beträge nach und kann eine Klage vorbereiten. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Versicherung die Anwaltskosten in der Regel, bei einer Mitschuld nur anteilig. Mehr dazu im Beitrag Anwalt nach Unfall. Wir vermitteln Sie an Anwälte für Verkehrsrecht aus unserem Partnernetzwerk.
4. Klage. Zahlt die Versicherung auch nach Fristsetzung nicht, können die Ansprüche vor Gericht durchgesetzt werden. Ein Gericht kann ein eigenes Gutachten einholen, wenn die Schadenshöhe streitig ist.
5. Beschwerde bei der BaFin. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beaufsichtigt die Versicherer und nimmt Beschwerden entgegen, etwa bei auffällig langer Bearbeitung. Über Ihren Anspruch entscheidet sie nicht. Eine Beschwerde ersetzt deshalb weder Fristsetzung noch Klage.
Unverschuldet in einen Unfall geraten? Melden Sie Ihren Schaden über Schaden melden oder rufen Sie kostenfrei an: 0800 730 830 0.
Wenn die Versicherung die Haftung bestreitet
Manchmal lehnt die Versicherung nicht die Höhe, sondern die Haftung insgesamt ab, etwa weil ihr Versicherungsnehmer den Hergang anders schildert oder eine Mitschuld behauptet. Dann geht es um Beweise: Fotos der Unfallstelle, Zeugen, das Aktenzeichen der Polizei und das Schadensbild im Gutachten. Wird eine Mitschuld festgestellt, werden alle Ansprüche im Verhältnis der Haftungsquote gekürzt (§ 254 BGB).
Bei einem bestrittenen Hergang sollten Sie nicht auf eigene Faust verhandeln, sondern die Ansprüche über einen Anwalt anmelden lassen. Einen Überblick über alle Positionen der Regulierung gibt der Beitrag Schadensregulierung nach dem Unfall.
Verjährung im Blick behalten
Ansprüche gegen die gegnerische Versicherung verjähren in der Regel nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Unfalljahres (§§ 195, 199 BGB). Mit der Anmeldung bei der Versicherung ist die Verjährung gehemmt, bis die Versicherung schriftlich entscheidet (§ 115 Abs. 2 VVG). Verhandlungen hemmen die Verjährung ebenfalls (§ 203 BGB). Bei langen Auseinandersetzungen sollten Sie die Fristen dennoch im Blick behalten.
Häufige Fragen
Wie lange darf die gegnerische Versicherung mit der Zahlung warten?
In der Regel vier bis sechs Wochen ab vollständiger Anmeldung der Ansprüche. Bei schwierigen Fällen kann die Prüfzeit länger sein. Spätestens nach drei Monaten muss die Versicherung ein begründetes Angebot oder eine begründete Ablehnung vorlegen.
Darf die Versicherung mein Gutachten kürzen?
Sie darf einzelne Positionen bestreiten, muss das aber begründen. Viele Kürzungen bei Gutachterkosten, Stundensätzen oder Nebenkosten halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Lassen Sie Kürzungen von einem Anwalt für Verkehrsrecht prüfen.
Muss ich das Schadenmanagement der gegnerischen Versicherung annehmen?
Nein. Sie wählen Kfz-Sachverständigen, Werkstatt und Anwalt selbst. Ein Angebot der Versicherung, den Schaden aus einer Hand abzuwickeln, können Sie ablehnen.
Was bringt eine Beschwerde bei der BaFin?
Die BaFin prüft, ob ein Versicherer seine Pflichten aus der Aufsicht verletzt, etwa durch auffällig lange Bearbeitung. Über die Höhe Ihres Anspruchs entscheidet sie nicht. Dafür bleibt nur die Einigung mit der Versicherung oder eine Klage.
Wer zahlt den Anwalt, wenn die Versicherung nicht zahlt?
Bei einem unverschuldeten Unfall in der Regel die gegnerische Versicherung, weil die Anwaltskosten zum Schaden gehören. Bei einer Mitschuld zahlt sie nur anteilig, den Rest trägt eine Rechtsschutzversicherung oder Sie selbst.
Bekomme ich Zinsen, wenn die Versicherung zu spät zahlt?
Ja, sobald die Versicherung in Verzug ist. Dann schuldet sie Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Dieser Text ist nicht als verbindliche Rechtsauskunft zu verstehen, sondern enthält die persönliche Meinung des Autors, basierend auf recherchierten Inhalten, Urteilen und Gesetzen zum Thema.