Ein Totalschaden liegt vor, wenn sich die Reparatur technisch nicht mehr durchführen lässt oder wirtschaftlich nicht lohnt. Nach einem unverschuldeten Unfall zahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung dann in der Regel den Wiederbeschaffungsaufwand, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Liegen die Reparaturkosten höchstens 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, dürfen Sie trotzdem reparieren lassen, wenn Sie das Fahrzeug fachgerecht instand setzen und mindestens sechs Monate weiter nutzen. Grundlage aller Werte ist das Gutachten eines Kfz-Sachverständigen.
Das Wichtigste in Kürze
- Technischer Totalschaden: Das Fahrzeug lässt sich nicht mehr reparieren. Wirtschaftlicher Totalschaden: Die Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert.
- Ersetzt wird in der Regel der Wiederbeschaffungsaufwand: Wiederbeschaffungswert minus Restwert.
- Nach der 130-Prozent-Regel ist eine Reparatur bis 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts möglich, wenn fachgerecht nach Gutachten repariert und das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter genutzt wird.
- Sie dürfen das Unfallfahrzeug zu dem Restwert verkaufen, den der Kfz-Sachverständige auf dem regionalen Markt ermittelt hat.
- Zusätzlich stehen Ihnen unter anderem Nutzungsausfall oder Mietwagen, Ab- und Anmeldekosten und die Gutachterkosten zu. Die Mehrwertsteuer gibt es nur bei einem tatsächlichen Ersatzkauf.
Technischer und wirtschaftlicher Totalschaden
Beim technischen Totalschaden ist das Fahrzeug so stark beschädigt, dass eine Reparatur nicht mehr möglich ist oder die Verkehrssicherheit nicht wiederhergestellt werden kann. Das Fahrzeug hat dann nur noch einen Restwert, etwa als Ersatzteilspender oder Schrott.
Beim wirtschaftlichen Totalschaden wäre eine Reparatur technisch möglich, sie kostet aber mehr, als ein gleichwertiges Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Das ist der häufigere Fall. Ob er vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich der Reparaturkosten mit dem Wiederbeschaffungswert im Gutachten.
Die Begriffe: Wiederbeschaffungswert, Restwert, Wiederbeschaffungsaufwand
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Wiederbeschaffungswert | Preis, den Sie bei einem seriösen Händler für ein gleichwertiges Gebrauchtfahrzeug zahlen müssten (gleiches Modell, Alter, Laufleistung, Ausstattung, Zustand) |
| Restwert | Wert des beschädigten Fahrzeugs im Unfallzustand |
| Wiederbeschaffungsaufwand | Wiederbeschaffungswert minus Restwert, der Betrag, den die Versicherung beim Totalschaden in der Regel zahlt |
| Wiederbeschaffungsdauer | Zeit, die Sie für die Suche und den Kauf eines Ersatzfahrzeugs brauchen |
Alle diese Werte ermittelt der Kfz-Sachverständige im Gutachten. Ein Kostenvoranschlag der Werkstatt enthält sie nicht. Wer das Gutachten bezahlt und wie Sie einen Sachverständigen finden, steht im Beitrag Kfz-Gutachter nach Unfall.
Reparieren oder abrechnen: die 130-Prozent-Regel
Auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden haben Sie ein schützenswertes Interesse daran, Ihr vertrautes Fahrzeug zu behalten. Die Rechtsprechung erlaubt deshalb eine Reparatur, selbst wenn sie teurer ist als ein Ersatzfahrzeug, allerdings nur in Grenzen.
| Reparaturkosten im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert | Was Sie verlangen können |
|---|---|
| bis 100 Prozent | Reparaturkosten, konkret mit Rechnung oder fiktiv nach Gutachten |
| über 100 bis 130 Prozent | Reparaturkosten, wenn fachgerecht und im Umfang des Gutachtens repariert wird und Sie das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzen |
| über 130 Prozent | nur der Wiederbeschaffungsaufwand |
Für die 130-Prozent-Regel gelten strenge Voraussetzungen. Die Reparatur muss vollständig und fachgerecht so ausgeführt werden, wie der Kfz-Sachverständige es vorgegeben hat. Eine Teilreparatur, die nur die Fahrbereitschaft wiederherstellt, genügt nicht. Verkaufen Sie das Fahrzeug vor Ablauf von sechs Monaten, kann die Versicherung den Betrag zurückfordern, der über den Wiederbeschaffungsaufwand hinausgeht.
Liegen die Reparaturkosten über 130 Prozent, ist die Reparatur wirtschaftlich unvernünftig. Sie können das Fahrzeug trotzdem reparieren lassen, erhalten aber auch dann nur den Wiederbeschaffungsaufwand, nicht anteilig die Reparaturkosten bis zur 130-Prozent-Grenze.
Unverschuldet in einen Unfall geraten? Melden Sie Ihren Schaden über Schaden melden oder rufen Sie kostenfrei an: 0800 730 830 0.
Der Restwert: zu welchem Preis Sie verkaufen dürfen
Den Restwert ermittelt der Kfz-Sachverständige über Angebote vom regionalen Markt, also von Händlern und Aufkäufern, die für Sie ohne großen Aufwand erreichbar sind. Zu diesem Preis dürfen Sie das Unfallfahrzeug verkaufen. Sie müssen nicht abwarten, ob die gegnerische Versicherung ein höheres Angebot vorlegt, und auch nicht selbst überregionale Restwertbörsen im Internet durchsuchen.
Legt die Versicherung allerdings ein höheres, verbindliches Angebot vor, bevor Sie verkauft haben, kann sie verlangen, dass Sie dieses berücksichtigen. Klären Sie den Verkauf deshalb zeitnah nach Erhalt des Gutachtens. Der erzielte Restwert wird vom Wiederbeschaffungswert abgezogen. Behalten Sie das Fahrzeug, wird der im Gutachten genannte Restwert angerechnet.
Weitere Ansprüche beim Totalschaden
Neben dem Wiederbeschaffungsaufwand können Sie in der Regel weitere Positionen geltend machen:
- Nutzungsausfall oder Mietwagen für die Wiederbeschaffungsdauer laut Gutachten, nicht beides. Details im Beitrag Nutzungsausfall nach Unfall.
- Ab- und Anmeldekosten für das alte und das neue Fahrzeug.
- Sachverständigenkosten für das Gutachten.
- Abschlepp- und Standkosten, wenn das Fahrzeug nicht fahrbereit war.
- Unkostenpauschale für Telefon, Porto und Fahrten.
- Anwaltskosten bei unverschuldetem Unfall.
Die Mehrwertsteuer ist nur erstattungsfähig, wenn sie tatsächlich anfällt (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Kaufen Sie kein Ersatzfahrzeug, wird der Wiederbeschaffungswert ohne Steueranteil ausgezahlt. Wie die Abrechnung ohne Reparatur oder Ersatzkauf funktioniert, erklärt der Beitrag zur fiktiven Abrechnung.
Alle Ansprüche gelten bei einem unverschuldeten Unfall und in der Regel nur, wenn der Schaden über der Bagatellgrenze liegt. Trifft Sie eine Mitschuld, wird jede Position im Verhältnis der Haftungsquote gekürzt (§ 254 BGB). Eine Übersicht aller Schadenspositionen und den Ablauf der Regulierung finden Sie im Beitrag Schadensregulierung nach dem Unfall.
Ablauf beim Totalschaden
- Ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger besichtigt das Fahrzeug und erstattet das Gutachten mit Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Restwert und Wiederbeschaffungsdauer.
- Sie entscheiden, ob Sie reparieren lassen, ein Ersatzfahrzeug kaufen oder das Fahrzeug behalten.
- Die Ansprüche werden mit dem Gutachten bei der gegnerischen Versicherung angemeldet.
- Bei Ersatzkauf reichen Sie Kaufvertrag und Rechnung nach, damit die Mehrwertsteuer berücksichtigt werden kann.
Typische Fehler beim Totalschaden
Ohne Gutachten verhandeln. Ohne unabhängiges Gutachten bestimmt allein die gegnerische Versicherung Wiederbeschaffungswert und Restwert.
Das Fahrzeug zu früh verschrotten. Lassen Sie das Fahrzeug erst verwerten, wenn das Gutachten vorliegt und der Schaden dokumentiert ist.
Unter dem Restwert verkaufen. Verkaufen Sie deutlich unter dem im Gutachten ermittelten Restwert, wird trotzdem der höhere Wert angerechnet.
Bei der 130-Prozent-Regel zu früh verkaufen. Wer nach einer teuren Reparatur das Fahrzeug innerhalb von sechs Monaten abgibt, riskiert eine Rückforderung.
Zusatzpositionen vergessen. Ab- und Anmeldekosten, Nutzungsausfall und die Unkostenpauschale werden häufig nicht angemeldet.
Häufige Fragen
Ab wann ist ein Auto ein wirtschaftlicher Totalschaden?
Wenn die Reparaturkosten laut Gutachten höher sind als der Wiederbeschaffungswert. Bis 130 Prozent kann unter strengen Voraussetzungen trotzdem repariert werden.
Wie wird der Wiederbeschaffungswert ermittelt?
Der Kfz-Sachverständige bestimmt, was ein gleichwertiges Fahrzeug bei einem seriösen Händler kosten würde. Dabei berücksichtigt er Modell, Alter, Laufleistung, Ausstattung und Zustand vor dem Unfall.
Muss ich das Restwertangebot der gegnerischen Versicherung annehmen?
Sie dürfen zu dem Restwert verkaufen, den der Sachverständige auf dem regionalen Markt ermittelt hat. Liegt Ihnen vor dem Verkauf ein höheres, verbindliches Angebot der Versicherung vor, müssen Sie es in der Regel berücksichtigen.
Darf ich mein Auto bei Totalschaden behalten?
Ja. Dann wird der Restwert laut Gutachten vom Wiederbeschaffungswert abgezogen. Bei einer Reparatur innerhalb der 130-Prozent-Grenze gelten die Voraussetzungen der fachgerechten Reparatur und der Weiternutzung.
Bekomme ich die Mehrwertsteuer beim Totalschaden erstattet?
Nur, wenn sie tatsächlich anfällt, etwa beim Kauf eines Ersatzfahrzeugs. Ohne Ersatzkauf wird ohne Steueranteil abgerechnet.
Wie lange bekomme ich Nutzungsausfall bei Totalschaden?
Für die Wiederbeschaffungsdauer, die der Kfz-Sachverständige im Gutachten angibt. Alternativ können Sie für diese Zeit einen Mietwagen nehmen.
Was passiert bei Totalschaden und Mitschuld?
Alle Ansprüche werden im Verhältnis der Haftungsquote gekürzt, also auch Wiederbeschaffungsaufwand, Nutzungsausfall und Gutachterkosten.
Dieser Text ist nicht als verbindliche Rechtsauskunft zu verstehen, sondern enthält die persönliche Meinung des Autors, basierend auf recherchierten Inhalten, Urteilen und Gesetzen zum Thema.