Nutzungsausfall nach Unfall: Anspruch, Tabelle und Dauer

Wer nach einem unverschuldeten Unfall sein Fahrzeug nicht nutzen kann und keinen Mietwagen nimmt, hat in der Regel Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Sie wird als Tagessatz nach der Tabelle von Sanden, Danner und Küppersbusch berechnet und liegt je nach Fahrzeug zwischen etwa 23 und 175 Euro pro Tag. Gezahlt wird für die Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer, die der Kfz-Sachverständige im Gutachten angibt. Nutzungsausfall und Mietwagen gibt es nur alternativ, nicht beides.

Das Wichtigste in Kürze

  • Voraussetzungen: Das Fahrzeug ist nicht nutzbar, und Sie hatten den Willen und die Möglichkeit, es zu nutzen.
  • Die Höhe richtet sich nach der Tabelle von Sanden, Danner und Küppersbusch mit den Gruppen A bis L, etwa 23 bis 175 Euro pro Tag.
  • Maßgeblich für die Dauer ist die Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer laut Gutachten.
  • Entweder Nutzungsausfall oder Mietwagen, nicht beides.
  • Bei älteren Fahrzeugen ist eine Herabstufung um eine oder mehrere Gruppen möglich. Für gewerblich genutzte Fahrzeuge gelten andere Regeln.

Was die Nutzungsausfallentschädigung ist

Ein Auto zu haben, ist für die meisten Menschen ein Vermögenswert: Sie können jederzeit losfahren. Fällt das Fahrzeug durch einen Unfall aus, entgeht Ihnen dieser Vorteil, auch wenn Sie dafür kein Geld ausgeben. Die Rechtsprechung erkennt diesen Verlust als ersatzfähigen Schaden an. Die Nutzungsausfallentschädigung ist deshalb ein pauschaler Ausgleich für die entgangene Nutzung, ohne dass Sie Kosten nachweisen müssen.

Der Anspruch richtet sich gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Er ist eine von mehreren Schadenspositionen. Welche weiteren Ansprüche Sie haben und wie die Regulierung abläuft, steht im Beitrag Schadensregulierung nach dem Unfall.

Voraussetzungen für den Anspruch

Drei Bedingungen müssen erfüllt sein:

VoraussetzungWas das bedeutet
Fahrzeug nicht nutzbarDas Fahrzeug ist nicht fahrbereit, nicht verkehrssicher, in Reparatur oder ein Totalschaden.
NutzungswilleSie hätten das Fahrzeug in dieser Zeit tatsächlich genutzt.
NutzungsmöglichkeitSie hätten es auch nutzen können. Wer etwa wegen einer Unfallverletzung im Krankenhaus liegt und nicht fahren kann, hat diese Möglichkeit unter Umständen nicht.

Steht Ihnen ein Zweitfahrzeug zur Verfügung, das Sie ohne Weiteres nutzen können, kann der Anspruch entfallen. Fahrbereit ist ein Fahrzeug, wenn Sie es nach dem Unfall verkehrssicher weiterfahren können, auch mit sichtbaren Schäden. Dann entsteht ein Nutzungsausfall in der Regel nur für die Tage der Reparatur.

Höhe: die Tabelle von Sanden, Danner und Küppersbusch

Die Gerichte und Versicherer berechnen den Tagessatz in der Regel nach der Tabelle von Sanden, Danner und Küppersbusch. Sie ordnet Fahrzeuge nach Modell, Motorisierung und Ausstattung in Gruppen von A bis L ein. Gruppe A steht für Kleinwagen mit dem niedrigsten Tagessatz, Gruppe L für die teuersten Fahrzeuge mit dem höchsten. Die Spanne reicht von etwa 23 bis 175 Euro pro Tag. Die Tabelle wird regelmäßig aktualisiert.

Welche Gruppe für Ihr Fahrzeug gilt, ermittelt der Kfz-Sachverständige und gibt sie im Gutachten an. Eine eigene Schätzung ist nicht nötig. Der Gesamtbetrag ergibt sich aus dem Tagessatz der Gruppe, multipliziert mit der Zahl der Ausfalltage. Eine Rechnung oder einen anderen Kostennachweis brauchen Sie dafür nicht, weil es sich um eine Pauschale handelt.

EinflussfaktorAuswirkung auf den Tagessatz
Modell und Fahrzeugklassebestimmt die Grundeinstufung in die Gruppen A bis L
Motorisierung und Ausstattungkönnen zu einer höheren Gruppe führen
Alter des Fahrzeugsbei älteren Fahrzeugen ist eine Herabstufung möglich
Mitschuldkürzt den Betrag im Verhältnis der Haftungsquote

Ältere Fahrzeuge. Bei älteren Fahrzeugen stufen Gerichte den Tagessatz häufig um eine oder mehrere Gruppen herab, weil der Nutzungswert mit dem Alter sinkt. Eine feste Altersgrenze gibt es nicht, die Gerichte entscheiden im Einzelfall.

Dauer: wie lange Nutzungsausfall gezahlt wird

Gezahlt wird für die Zeit, in der Sie das Fahrzeug tatsächlich nicht nutzen können, höchstens aber für die erforderliche Dauer. Maßgeblich ist das Gutachten:

  • Bei Reparatur: die Reparaturdauer in Arbeitstagen laut Gutachten.
  • Bei Totalschaden: die Wiederbeschaffungsdauer, also die Zeit für die Suche und den Kauf eines Ersatzfahrzeugs. Mehr dazu im Beitrag Totalschaden.

Hinzu kommt in der Regel die Zeit bis zur Begutachtung und eine angemessene Überlegungsfrist, in der Sie entscheiden, ob Sie reparieren oder ein Ersatzfahrzeug kaufen. Sie sind verpflichtet, den Schaden gering zu halten (§ 254 Abs. 2 BGB). Beauftragen Sie das Gutachten und die Reparatur deshalb zügig. Können Sie eine Reparatur nicht vorfinanzieren, teilen Sie das der gegnerischen Versicherung schriftlich mit. Verzögerungen, die Sie nicht zu vertreten haben, können die Ausfallzeit verlängern.

Ohne Gutachten fehlt die Grundlage für Gruppe und Dauer. Die Kosten des Gutachtens trägt bei einem unverschuldeten Unfall in der Regel die gegnerische Versicherung, außer bei Bagatellschäden unter rund 750 Euro. Bei einer Mitschuld werden sie anteilig gekürzt. Mehr dazu im Beitrag Kfz-Gutachter nach Unfall.

Unverschuldet in einen Unfall geraten? Melden Sie Ihren Schaden über Schaden melden oder rufen Sie kostenfrei an: 0800 730 830 0.

Nutzungsausfall oder Mietwagen

Für dieselbe Zeit können Sie entweder Nutzungsausfall oder die Kosten eines Mietwagens verlangen, nicht beides. Ein Mietwagen ist sinnvoll, wenn Sie täglich auf ein Fahrzeug angewiesen sind. Die Versicherung erstattet dabei nur die erforderlichen Kosten. Bei geringer Fahrleistung ist der Nutzungsausfall oft die bessere Wahl, weil kein Streit über Tarife und Eigenersparnis entsteht. Worauf Sie beim Mietwagen achten sollten, steht im Beitrag Mietwagen nach Unfall.

Lassen Sie das Fahrzeug nicht reparieren und rechnen fiktiv nach Gutachten ab, gibt es Nutzungsausfall nur, wenn Sie tatsächlich auf das Fahrzeug verzichten mussten. Einzelheiten im Beitrag zur fiktiven Abrechnung.

Sonderfall: gewerblich genutzte Fahrzeuge

Für Fahrzeuge, die überwiegend gewerblich genutzt werden, etwa Taxis, Lieferwagen oder Lkw, gilt die Tabelle in der Regel nicht. Hier wird der tatsächliche wirtschaftliche Schaden ersetzt, zum Beispiel entgangener Gewinn, Kosten eines Ersatzfahrzeugs oder die Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug. Diese Beträge müssen konkret nachgewiesen werden. Bei Fahrzeugen, die sowohl privat als auch beruflich genutzt werden, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

Häufige Fragen

Wie viel Nutzungsausfall bekomme ich pro Tag?

Je nach Fahrzeuggruppe etwa 23 bis 175 Euro pro Tag. Die Gruppe richtet sich nach der Tabelle von Sanden, Danner und Küppersbusch und wird im Gutachten angegeben.

Wie lange wird Nutzungsausfall gezahlt?

Für die Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer laut Gutachten, in der Regel zuzüglich der Zeit bis zur Begutachtung und einer kurzen Überlegungsfrist.

Kann ich Nutzungsausfall und Mietwagen gleichzeitig verlangen?

Nein. Für dieselbe Zeit steht Ihnen nur eines von beiden zu.

Gibt es Nutzungsausfall auch ohne Reparatur?

Nur, wenn Sie das Fahrzeug tatsächlich nicht nutzen konnten. Ist es trotz Schaden fahrbereit und verkehrssicher, entsteht in der Regel kein Nutzungsausfall, solange Sie damit fahren.

Bekomme ich Nutzungsausfall für ein altes Auto?

Grundsätzlich ja. Bei älteren Fahrzeugen kann der Tagessatz aber um eine oder mehrere Gruppen herabgestuft werden.

Wird der Nutzungsausfall bei Mitschuld gekürzt?

Ja. Wie alle anderen Ansprüche wird er im Verhältnis der Haftungsquote gekürzt.

Muss ich den Nutzungsausfall selbst bei der Versicherung beantragen?

Der Nutzungsausfall wird zusammen mit den übrigen Ansprüchen bei der gegnerischen Versicherung angemeldet. Bei einem unverschuldeten Unfall übernimmt das in der Regel ein Anwalt für Verkehrsrecht. Wir vermitteln Sie an Anwälte für Verkehrsrecht aus unserem Partnernetzwerk.

Über den Autor

Alexander Braunsdorf ist Kfz-Meister, Diagnosetechniker und von der IHK Potsdam öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung. Seit 2008 unterrichtet er an der Handwerkskammer Potsdam, seit 2010 in der Kfz-Meisterschule und im Prüfungsausschuss. Er erstattet Gutachten für Privatpersonen, Gerichte und Behörden in Potsdam, Berlin und Brandenburg.

Mehr über Alexander Braunsdorf

Dieser Text ist nicht als verbindliche Rechtsauskunft zu verstehen, sondern enthält die persönliche Meinung des Autors, basierend auf recherchierten Inhalten, Urteilen und Gesetzen zum Thema.