Nach einem Verkehrsunfall gilt eine feste Reihenfolge: erst die Unfallstelle sichern, dann Verletzten helfen, dann die Polizei verständigen, wenn es die Lage erfordert, und erst danach Daten austauschen und Beweise sichern. Wer diese Reihenfolge einhält, schützt sich selbst und alle Ansprüche, die ihm später zustehen. Die Schadensmeldung und das Gutachten folgen in den Tagen danach.
Das Wichtigste in Kürze
- Warnblinkanlage an, Warnweste anziehen, Warndreieck aufstellen. Die eigene Sicherheit geht vor.
- Bei Verletzten den Notruf 112 wählen und Erste Hilfe leisten. Das ist Pflicht nach § 323c StGB.
- Die Unfallstelle nicht verlassen, bevor die Beteiligten ihre Daten austauschen konnten (§ 142 StGB).
- Kein Schuldanerkenntnis abgeben, auch nicht mündlich.
- Fotos, Zeugen und den Europäischen Unfallbericht nutzen.
- Den Schaden innerhalb einer Woche der eigenen Versicherung melden, auch wenn Sie keine Schuld trifft.
- Als unverschuldet Geschädigter wählen Sie den Kfz-Sachverständigen selbst aus.
Schritt 1: Unfallstelle sichern
Halten Sie sofort an und schalten Sie die Warnblinkanlage ein. Ziehen Sie die Warnweste an, bevor Sie aussteigen. Seit 2014 muss in jedem Pkw eine Warnweste mitgeführt werden (§ 53a StVZO).
Das Warndreieck stellen Sie in ausreichendem Abstand auf. Als Richtwerte gelten:
| Straße | Abstand Warndreieck |
|---|---|
| Innerorts | rund 50 Meter |
| Landstraße | rund 100 Meter |
| Autobahn | mindestens 150 Meter, besser 200 bis 400 Meter |
Auf der Autobahn gehören alle Insassen hinter die Schutzplanke. Wenn die Fahrzeuge noch fahrbereit sind und niemand verletzt ist, fahren Sie nach dem Sichern der Beweise an den Rand. § 34 StVO verlangt, dass Beteiligte den Verkehr nach einem geringfügigen Schaden nicht unnötig behindern.
Schritt 2: Verletzten helfen und Notruf wählen
Sind Personen verletzt, wählen Sie die 112. Leisten Sie Erste Hilfe, so gut Sie können. Unterlassene Hilfeleistung ist nach § 323c StGB strafbar.
Auch wer sich unverletzt fühlt, sollte am selben Tag einen Arzt aufsuchen. Ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule zeigt sich oft erst Stunden nach dem Unfall. Für spätere Ansprüche auf Schmerzensgeld zählt eine zeitnahe ärztliche Dokumentation. Auf dem Weg zur oder von der Arbeit ist ein Durchgangsarzt der richtige Ansprechpartner, weil dann die gesetzliche Unfallversicherung zuständig ist.
Schritt 3: Polizei rufen oder nicht
Eine allgemeine Pflicht, bei jedem Unfall die Polizei zu rufen, gibt es nicht. In diesen Fällen sollten Sie die 110 aber immer wählen:
- Es gibt Verletzte.
- Der Unfallgegner verweigert seine Daten oder will wegfahren.
- Sie vermuten, dass der Gegner unter Alkohol oder Drogen steht.
- Die Schuldfrage ist strittig.
- Am Unfall ist ein ausländisches Fahrzeug, ein Mietwagen oder ein Firmenwagen beteiligt.
- Der Schaden ist erkennbar hoch.
Die Polizei entscheidet nicht über die Schuld. Sie nimmt den Unfall auf und sichert Spuren. Das Aktenzeichen brauchen Sie später für die Versicherung. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag Unfall melden: Polizei, Versicherung, Fristen.
Schritt 4: Daten austauschen
§ 34 StVO verpflichtet alle Beteiligten, Namen und Anschrift anzugeben und auf Verlangen Führerschein und Fahrzeugschein vorzuzeigen. Notieren Sie:
- Name, Anschrift und Telefonnummer des Fahrers
- Name und Anschrift des Halters, falls nicht identisch
- amtliches Kennzeichen
- Kfz-Haftpflichtversicherung und Versicherungsnummer
- Namen und Kontaktdaten von Zeugen
Kennen Sie die Versicherung des Unfallgegners nicht, hilft der Zentralruf der Autoversicherer unter 0800 250 260 0. Dort genügt das Kennzeichen.
Schritt 5: Beweise sichern
Fotografieren Sie die Unfallstelle, bevor die Fahrzeuge bewegt werden: erst Übersicht, dann die Endstellung der Fahrzeuge, dann jeden Schaden aus der Nähe, dazu Kennzeichen, Bremsspuren, Splitter und Verkehrszeichen. Halten Sie Datum, Uhrzeit, Wetter und Sichtverhältnisse fest.
Bitten Sie Zeugen um Namen und Telefonnummer. Unbeteiligte Zeugen haben vor Gericht das größte Gewicht. Wie Sie Fotos, Zeugen und Dashcam-Aufnahmen richtig nutzen, steht im Beitrag Beweise sichern nach dem Unfall.
Schritt 6: Unfallbericht ausfüllen, aber keine Schuld anerkennen
Der Europäische Unfallbericht hält den Hergang auf einem einheitlichen Formular fest. Beide Beteiligten unterschreiben, jeder behält eine Ausfertigung. Die Unterschrift bestätigt nur die gemeinsamen Angaben, sie ist kein Schuldanerkenntnis.
Sätze wie "Das war meine Schuld" oder "Ich übernehme das" vermeiden Sie. Ein Schuldanerkenntnis kann Ihren Versicherungsschutz gefährden. Bei einem fremdverschuldeten Unfall schwächt eine missverständliche Aussage Ihre eigene Position.
Schritt 7: Schaden der Versicherung melden
Melden Sie den Unfall innerhalb einer Woche Ihrer eigenen Kfz-Versicherung. Das verlangen die meisten Versicherungsbedingungen (AKB), auch wenn Sie keine Schuld trifft. Ihre Ansprüche richten Sie als Geschädigter direkt an die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Dieses Recht gibt Ihnen § 115 VVG.
Ruft die gegnerische Versicherung an und bietet eine Partnerwerkstatt oder einen eigenen Gutachter an, müssen Sie das nicht annehmen. Sie dürfen Werkstatt und Sachverständigen frei wählen.
Schritt 8: Fahrzeug begutachten lassen
Lassen Sie das Fahrzeug nicht reparieren, bevor der Schaden dokumentiert ist. Bei einem unverschuldeten Unfall ermittelt ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger die Reparaturkosten, die Wertminderung, den Wiederbeschaffungswert und die Dauer des Nutzungsausfalls. Die Kosten dafür trägt in der Regel die gegnerische Versicherung.
Eine Ausnahme sind Bagatellschäden. Liegt der Schaden erkennbar unter rund 750 Euro, genügt oft ein Kostenvoranschlag. Mehr dazu im Beitrag zum Bagatellschaden.
Unverschuldet in einen Unfall geraten? Melden Sie Ihren Schaden online über Schaden melden oder rufen Sie kostenfrei an: 0800 730 830 0.
Schritt 9: Ansprüche geltend machen
Zum Schadensersatz gehören weit mehr Positionen als die Reparatur: Wertminderung, Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten, Abschleppkosten, Gutachterkosten, Anwaltskosten, eine Unkostenpauschale und bei Verletzungen Schmerzensgeld. Eine Übersicht aller Positionen finden Sie im Beitrag Schadensregulierung nach dem Unfall.
Für die rechtliche Durchsetzung vermitteln wir Sie an Anwälte für Verkehrsrecht aus unserem Partnernetzwerk. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt in der Regel die gegnerische Versicherung auch die Anwaltskosten.
Schritt 10: Fristen im Blick behalten
| Was | Frist |
|---|---|
| Meldung an die eigene Kfz-Versicherung | innerhalb einer Woche (AKB) |
| Verjährung der Ansprüche gegen den Unfallgegner | drei Jahre, beginnend mit dem Ende des Unfalljahres (§§ 195, 199 BGB) |
| Prüfzeit der gegnerischen Versicherung | in der Regel vier bis sechs Wochen |
Häufige Fragen
Muss ich nach jedem Unfall die Polizei rufen?
Nein. Eine allgemeine Pflicht gibt es nicht. Rufen Sie die Polizei aber immer bei Verletzten, bei Streit über die Schuld, bei Verdacht auf Alkohol oder Drogen, wenn der Gegner seine Daten nicht herausgibt und bei Unfällen mit ausländischen Fahrzeugen.
Wie lange muss ich an der Unfallstelle warten?
So lange, bis die Beteiligten ihre Daten austauschen konnten. Bei einem Schaden an einem parkenden Auto ohne anwesenden Halter gilt eine angemessene Wartezeit, in der Praxis mindestens 30 Minuten. Danach melden Sie den Unfall der Polizei. Ein Zettel an der Windschutzscheibe reicht nicht aus.
Darf ich nach dem Unfall sagen, dass es mir leid tut?
Ein Ausdruck des Bedauerns ist kein Schuldanerkenntnis. Vermeiden Sie aber Aussagen zur Schuld wie "Ich habe Sie übersehen" und unterschreiben Sie keine Erklärung, in der Sie die Schuld übernehmen.
Wer zahlt den Gutachter nach einem unverschuldeten Unfall?
In der Regel die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Die Gutachterkosten gehören zum Schaden nach § 249 BGB. Ausnahmen gelten bei Bagatellschäden unter rund 750 Euro und bei einer Mitschuld, die die Erstattung anteilig kürzt.
Was mache ich, wenn der Unfallgegner Fahrerflucht begeht?
Notieren Sie Kennzeichen, Fahrzeugtyp, Farbe und Fahrtrichtung, sprechen Sie Zeugen an und rufen Sie sofort die Polizei. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist nach § 142 StGB strafbar.
Muss ich meiner Versicherung einen Unfall melden, den ich nicht verschuldet habe?
Ja, nach den meisten Versicherungsbedingungen innerhalb einer Woche. Ihre Schadenfreiheitsklasse ändert sich dadurch nicht, solange Ihre Versicherung nichts zahlen muss.
Kann ich mein Auto nach dem Unfall sofort reparieren lassen?
Erst wenn der Schaden dokumentiert ist. Ohne Gutachten oder Kostenvoranschlag fehlt Ihnen der Nachweis über Umfang und Höhe des Schadens.
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Dieser Text ist nicht als verbindliche Rechtsauskunft zu verstehen, sondern enthält die persönliche Meinung des Autors, basierend auf recherchierten Inhalten, Urteilen und Gesetzen zum Thema.