Die Versicherung des Unfallgegners finden Sie am schnellsten über den Zentralruf der Autoversicherer unter 0800 250 260 0 oder online. Dafür genügen das Kennzeichen des anderen Fahrzeugs und das Unfalldatum. Das funktioniert auch bei ausländischen Kennzeichen. Sobald Sie die Versicherung kennen, melden Sie Ihre Ansprüche direkt bei ihr an, denn als Geschädigter haben Sie nach § 115 VVG einen Direktanspruch gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Zentralruf der Autoversicherer ist unter 0800 250 260 0 erreichbar und auch online nutzbar.
- Kennzeichen und Unfalldatum reichen für die Auskunft aus.
- Auch bei Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen hilft der Zentralruf weiter.
- Alternativen sind das Aktenzeichen der Polizei und eine einfache Registerauskunft bei der Zulassungsbehörde.
- Ihre Ansprüche richten Sie anschließend direkt an die Haftpflichtversicherung des Verursachers (§ 115 VVG).
Warum Sie die Versicherung des Gegners brauchen
Wer einen Unfall verursacht, muss den Schaden ersetzen. In der Praxis zahlt dafür seine Kfz-Haftpflichtversicherung. Damit Sie Reparaturkosten, Gutachten, Nutzungsausfall oder Schmerzensgeld geltend machen können, müssen Sie wissen, bei welcher Gesellschaft das Fahrzeug versichert ist, und idealerweise auch die Versicherungsnummer.
Im besten Fall tauschen Sie diese Daten schon an der Unfallstelle aus. Welche Angaben dazugehören, steht in der Checkliste Unfall: was tun. Oft fehlt aber die Versicherung, weil der andere Fahrer sie nicht kennt, kein Dokument dabeihat oder die Situation hektisch war. Dann helfen die folgenden Wege.
Der Zentralruf der Autoversicherer
Der Zentralruf der Autoversicherer ist die zentrale Auskunftsstelle der Kfz-Haftpflichtversicherer in Deutschland. Er sagt Ihnen, bei welcher Gesellschaft ein Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt haftpflichtversichert war.
| Weg | So funktioniert es |
|---|---|
| Telefon | 0800 250 260 0, kostenfrei aus dem deutschen Netz |
| Online | Anfrage über das Formular auf der Website des Zentralrufs |
| Benötigte Angaben | Kennzeichen des anderen Fahrzeugs und Unfalldatum |
| Auskunft | Name der Versicherung, in der Regel mit Versicherungsnummer |
Die Auskunft ist für Geschädigte gedacht. Halten Sie deshalb Angaben zum Unfall bereit, etwa Ort und Uhrzeit. Name und Anschrift des Halters erhalten Sie über den Zentralruf in der Regel nicht. Dafür ist die Zulassungsbehörde zuständig.
Hat der Zentralruf keine gültige Versicherung gespeichert, kann das zwei Gründe haben: Das Kennzeichen wurde falsch notiert, oder das Fahrzeug war tatsächlich nicht versichert. Prüfen Sie zuerst Ihre Notizen und Fotos. Was gilt, wenn der Gegner wirklich keine Versicherung hat, erklärt der Beitrag Unfallgegner nicht versichert.
Ausländisches Kennzeichen: ebenfalls über den Zentralruf
Auch wenn das Fahrzeug des Unfallgegners im Ausland zugelassen ist, ist der Zentralruf die richtige Anlaufstelle. Für einen Unfall in Deutschland mit einem ausländischen Fahrzeug nennt er Ihnen, wer den Schaden hier bearbeitet. Für einen Unfall im EU-Ausland nennt er Ihnen den Schadenregulierungsbeauftragten der ausländischen Versicherung in Deutschland. Dort können Sie Ihre Ansprüche auf Deutsch anmelden. Mehr dazu im Beitrag Unfall im Ausland.
Notieren Sie bei einem ausländischen Fahrzeug immer auch das Zulassungsland. Fotografieren Sie, wenn möglich, die Grüne Karte des anderen Fahrers.
Alternativen: Polizei und Zulassungsbehörde
Polizei. Hat die Polizei den Unfall aufgenommen, erhalten Sie in der Regel ein Aktenzeichen und häufig ein Blatt mit den Daten der Beteiligten. Darauf steht oft auch die Versicherung des Gegners. Fehlt sie, kann Ihr Anwalt über das Aktenzeichen Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen. Wann die Polizei gerufen werden sollte, erklärt der Beitrag Unfall melden.
Zulassungsbehörde. Bei der Zulassungsbehörde können Sie eine einfache Registerauskunft beantragen (§ 39 StVG). Voraussetzung ist, dass Sie die Daten brauchen, um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend zu machen. Die Auskunft enthält unter anderem Name und Anschrift des Halters. Für die Auskunft fällt eine Gebühr an.
Fahrerflucht. Ist der Unfallgegner ohne Daten weitergefahren und das Kennzeichen unbekannt, hilft keine dieser Auskünfte. Dann bleibt nur die Anzeige bei der Polizei. Kann der Verursacher nicht ermittelt werden, kommt die Verkehrsopferhilfe in Betracht, allerdings mit engen Grenzen beim Sachschaden.
Typische Fehler bei der Suche nach der Versicherung
Kennzeichen nur aus dem Gedächtnis notieren. Ein vertauschter Buchstabe oder eine falsche Ziffer führt beim Zentralruf zu einem falschen Fahrzeug oder zu keinem Treffer. Fotografieren Sie das Kennzeichen des anderen Fahrzeugs deshalb noch an der Unfallstelle, am besten zusammen mit dem Fahrzeug.
Auf eine Zusage des Unfallgegners verlassen. Manche Unfallgegner versprechen, sich selbst bei ihrer Versicherung zu melden oder den Schaden privat zu zahlen. Ob das geschieht, haben Sie nicht in der Hand. Ermitteln Sie die Versicherung trotzdem selbst und melden Sie Ihre Ansprüche dort an.
Zu lange warten. Je später Sie die Versicherung ermitteln und den Schaden anmelden, desto länger dauert die Regulierung. Fragen Sie beim Zentralruf deshalb in den ersten Tagen nach dem Unfall an.
Mit der gefundenen Versicherung über die Schuld diskutieren. Am Telefon reicht eine sachliche Schilderung des Hergangs. Aussagen wie "ich habe ihn wohl übersehen" gehören nicht in das erste Gespräch, auch nicht aus Höflichkeit.
Das Schadenmanagement der gegnerischen Versicherung ungeprüft annehmen. Schlägt die Versicherung vor, Gutachter und Werkstatt selbst zu bestimmen, müssen Sie darauf nicht eingehen.
Danach: Ansprüche direkt bei der Versicherung anmelden
Kennen Sie die Versicherung, melden Sie den Schaden dort an. Nach § 115 VVG haben Sie einen direkten Anspruch gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers. Sie müssen sich also nicht an den Unfallgegner selbst wenden.
Für die Anmeldung braucht die Versicherung:
- Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs und Unfalldatum
- eine kurze Schilderung des Unfallhergangs ohne eigene Schuldaussage
- Fotos, Zeugenangaben und gegebenenfalls das Aktenzeichen der Polizei
- Belege zur Schadenshöhe, etwa das Gutachten eines Kfz-Sachverständigen
Die Kosten des Gutachtens trägt bei einem unverschuldeten Unfall in der Regel die gegnerische Versicherung. Einschränkungen gelten bei Bagatellschäden und bei einer Mitschuld. Bietet die gegnerische Versicherung an, einen eigenen Gutachter zu schicken, dürfen Sie das ablehnen. Welche Positionen Ihnen insgesamt zustehen und wie die Regulierung abläuft, erklärt der Beitrag Schadensregulierung nach dem Unfall. Wer die Anmeldung nicht selbst übernehmen möchte, kann einen Anwalt beauftragen. Wir vermitteln Sie an Anwälte für Verkehrsrecht aus unserem Partnernetzwerk.
Ihre eigene Kfz-Versicherung informieren Sie zusätzlich innerhalb einer Woche, auch wenn Sie keine Schuld trifft.
Unverschuldet in einen Unfall geraten? Melden Sie Ihren Schaden über Schaden melden oder rufen Sie kostenfrei an: 0800 730 830 0.
Häufige Fragen
Wie erreiche ich den Zentralruf der Autoversicherer?
Telefonisch unter 0800 250 260 0 oder online über das Anfrageformular auf der Website des Zentralrufs.
Kann ich die Versicherung über das Kennzeichen herausfinden?
Ja. Beim Zentralruf der Autoversicherer genügen das Kennzeichen und das Unfalldatum, um die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs zu erfahren.
Gibt der Zentralruf auch den Namen des Halters heraus?
In der Regel nicht. Name und Anschrift des Halters erhalten Sie über eine einfache Registerauskunft bei der Zulassungsbehörde, wenn Sie Ansprüche aus einem Unfall geltend machen wollen.
Was mache ich bei einem ausländischen Kennzeichen?
Wenden Sie sich ebenfalls an den Zentralruf. Er nennt Ihnen die Stelle, die den Schaden in Deutschland bearbeitet, und bei Unfällen im EU-Ausland den Schadenregulierungsbeauftragten der ausländischen Versicherung.
Was ist, wenn das Fahrzeug nicht versichert ist?
Dann haften Fahrer und Halter persönlich. Können sie nicht zahlen, kann die Verkehrsopferhilfe einspringen, nachrangig zu Ihrer eigenen Kasko.
Muss ich mich an den Unfallgegner oder an seine Versicherung wenden?
Sie können sich direkt an die Haftpflichtversicherung des Gegners wenden. Diesen Direktanspruch gibt Ihnen § 115 VVG.
Dieser Text ist nicht als verbindliche Rechtsauskunft zu verstehen, sondern enthält die persönliche Meinung des Autors, basierend auf recherchierten Inhalten, Urteilen und Gesetzen zum Thema.