Einen Unfall melden Sie an drei Stellen: an der Unfallstelle den anderen Beteiligten, in bestimmten Fällen der Polizei und innerhalb einer Woche Ihrer eigenen Kfz-Versicherung. Als Geschädigter melden Sie Ihre Ansprüche zusätzlich bei der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners an. Welche Meldung Pflicht ist und welche nur ratsam, hängt vom Unfall ab.
Das Wichtigste in Kürze
- An der Unfallstelle gilt § 34 StVO: anhalten, sichern, Namen, Anschrift und Versicherung angeben.
- Eine allgemeine Pflicht, die Polizei zu rufen, gibt es nicht. Bei Verletzten, Streit oder Verdacht auf Alkohol rufen Sie aber immer die 110.
- Wer nach einem Schaden an einem unbeteiligten Auto wegfährt, ohne zu warten und die Polizei zu informieren, macht sich nach § 142 StGB strafbar.
- Die eigene Kfz-Versicherung erwartet die Meldung nach den meisten Bedingungen innerhalb einer Woche.
- Ansprüche gegen den Unfallgegner verjähren nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Unfalljahres.
Meldepflichten an der Unfallstelle nach § 34 StVO
§ 34 StVO legt fest, was jeder Unfallbeteiligte tun muss. Unfallbeteiligt ist jeder, dessen Verhalten zum Unfall beigetragen haben kann. Die Pflichten in der Reihenfolge des Gesetzes:
- sofort anhalten
- den Verkehr sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich zur Seite fahren
- sich über die Unfallfolgen vergewissern
- Verletzten helfen
- den anderen Beteiligten und Geschädigten angeben, dass man am Unfall beteiligt war, und auf Verlangen Namen, Anschrift, Führerschein, Fahrzeugschein und Haftpflichtversicherung nennen
- so lange am Unfallort bleiben, bis die Feststellungen möglich waren
- Unfallspuren nicht beseitigen, bevor die Feststellungen getroffen sind
Die Hilfe für Verletzte ist zusätzlich durch § 323c StGB abgesichert. Wer nicht hilft, obwohl es zumutbar ist, macht sich strafbar.
Wann Sie die Polizei rufen sollten
Das Gesetz schreibt nicht vor, die Polizei zu jedem Unfall zu holen. Bei einem kleinen Blechschaden, bei dem sich beide Seiten über den Hergang einig sind, genügen Datenaustausch, Fotos und der Europäische Unfallbericht.
In diesen Fällen rufen Sie die 110:
| Situation | Grund |
|---|---|
| Personen sind verletzt | Die Polizei nimmt den Unfall auf, bei Personenschaden wird ermittelt. |
| Der Gegner verweigert Daten oder fährt weg | Verdacht auf unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB |
| Verdacht auf Alkohol, Drogen oder Medikamente | Nur die Polizei kann Atem- oder Bluttests anordnen. |
| Die Schuldfrage ist strittig | Die Unfallaufnahme sichert Spuren und Aussagen. |
| Ausländisches Fahrzeug beteiligt | Versicherungsdaten sind schwerer zu prüfen. |
| Mietwagen, Leasing- oder Firmenwagen beteiligt | Die Verträge verlangen oft eine polizeiliche Aufnahme. |
| Öffentliches Eigentum beschädigt | Leitplanke, Ampel oder Laterne gehören einem Träger, der nicht vor Ort ist. |
| Wildunfall | Polizei oder Jagdausübungsberechtigter stellen die Bescheinigung für die Teilkasko aus, siehe Wildunfall. |
Die Polizei klärt nicht die Schuld. Sie hält Tatsachen fest. Das Aktenzeichen notieren Sie sich, Versicherung und Anwalt können damit die Ermittlungsakte anfordern.
Unfall ohne Polizei: was dann gilt
Kommt keine Polizei, liegt die Beweissicherung bei Ihnen. Machen Sie Fotos, notieren Sie Zeugen und füllen Sie gemeinsam den Unfallbericht aus. Je kleiner der Schaden wirkt, desto eher werden verdeckte Schäden übersehen. Ein eingedrückter Stoßfänger kann einen verbogenen Träger, gebrochene Halter oder beschädigte Parksensoren verdecken.
Meldung an die eigene Kfz-Versicherung
Nach den Musterbedingungen der Kfz-Versicherung (AKB, Abschnitt E) müssen Sie jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung der Versicherung führen kann, innerhalb einer Woche anzeigen. Das gilt auch, wenn Sie unschuldig sind, denn der Gegner könnte Ansprüche gegen Sie erheben.
Eine verspätete Meldung führt nicht automatisch zum Verlust des Versicherungsschutzes. Die Versicherung kann ihre Leistung nach § 28 VVG aber kürzen, wenn die Verspätung grob fahrlässig war und sich auf die Regulierung ausgewirkt hat.
Was die Meldung enthalten sollte:
- Datum, Uhrzeit und Ort
- kurze Schilderung des Hergangs ohne Wertung
- Daten des Unfallgegners und seiner Versicherung
- Zeugen
- polizeiliches Aktenzeichen, falls vorhanden
- Fotos
Ihre Schadenfreiheitsklasse ändert sich durch die Meldung nicht, solange Ihre Versicherung nichts zahlt.
Ansprüche bei der gegnerischen Versicherung anmelden
Als Geschädigter haben Sie nach § 115 VVG einen direkten Anspruch gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Die Versicherung finden Sie über den Zentralruf der Autoversicherer (0800 250 260 0) anhand des Kennzeichens.
Melden Sie den Schaden dort zeitnah an. Bietet die Versicherung an, ein eigenes Schadenmanagement zu übernehmen, eine Partnerwerkstatt zu vermitteln oder einen eigenen Gutachter zu schicken, entscheiden Sie frei. Als Geschädigter dürfen Sie Werkstatt und Kfz-Sachverständigen selbst wählen.
Unverschuldet in einen Unfall geraten? Melden Sie Ihren Schaden über Schaden melden oder kostenfrei unter 0800 730 830 0.
Weitere Stellen, die informiert werden müssen
- Arbeitgeber: bei einem Unfall mit dem Dienstwagen sofort, bei einem Wegeunfall wegen der gesetzlichen Unfallversicherung.
- Leasinggeber oder Bank: Die Verträge verlangen fast immer eine sofortige Meldung.
- Durchgangsarzt: bei Verletzungen auf dem Arbeitsweg.
Fristen im Überblick
| Was | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Wartezeit an der Unfallstelle | angemessen, bei Parkschäden in der Praxis mindestens 30 Minuten | § 142 StGB |
| Meldung an die eigene Versicherung | innerhalb einer Woche | AKB |
| Prüfung durch die gegnerische Versicherung | in der Regel vier bis sechs Wochen | Rechtsprechung |
| Verjährung der Ansprüche | drei Jahre ab Ende des Unfalljahres | §§ 195, 199 BGB, § 115 Abs. 2 VVG |
Unfall im Ausland melden
Im Ausland gelten die Verkehrsregeln des Landes. Rufen Sie die Polizei eher als in Deutschland, besonders wenn Sie die Sprache nicht sprechen. Der Europäische Unfallbericht hat in allen EU-Sprachen den gleichen Aufbau. Ihre Ansprüche können Sie nach einem Unfall im EU-Ausland über den Schadenregulierungsbeauftragten der ausländischen Versicherung in Deutschland geltend machen. Die Auskunft dazu gibt ebenfalls der Zentralruf der Autoversicherer.
Häufige Fragen
Muss ich einen Unfall ohne Personenschaden der Polizei melden?
Nein, eine Pflicht besteht nicht, solange alle Beteiligten ihre Daten ausgetauscht haben. Rufen Sie die Polizei trotzdem, wenn die Schuld strittig ist, ein Beteiligter alkoholisiert wirkt oder der Gegner seine Daten verweigert.
Wie lange habe ich Zeit, einen Unfall der Versicherung zu melden?
Die meisten Kfz-Versicherungsbedingungen verlangen die Meldung innerhalb einer Woche. Ansprüche gegen den Unfallgegner verjähren nach drei Jahren ab dem Ende des Unfalljahres.
Muss ich einen Unfall melden, an dem ich keine Schuld habe?
Ja, Ihrer eigenen Versicherung. Ihre Ansprüche melden Sie zusätzlich bei der Haftpflichtversicherung des Verursachers an.
Was passiert, wenn ich den Unfall zu spät melde?
Die Versicherung darf ihre Leistung nur kürzen, wenn die Verspätung grob fahrlässig war und die Regulierung erschwert hat (§ 28 VVG). Bei Vorsatz kann sie die Leistung ganz verweigern.
Wie finde ich die Versicherung des Unfallgegners heraus?
Über den Zentralruf der Autoversicherer unter 0800 250 260 0. Das Kennzeichen und das Unfalldatum reichen aus.
Gilt die Meldepflicht auch auf einem Supermarktparkplatz?
Ja. Öffentlich zugängliche Parkplätze sind Verkehrsraum. § 34 StVO und § 142 StGB gelten dort genauso wie auf der Straße.
Steigt mein Beitrag, wenn ich einen unverschuldeten Unfall melde?
Nein. Eine Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse erfolgt nur, wenn Ihre eigene Versicherung zahlt.
Dieser Text ist nicht als verbindliche Rechtsauskunft zu verstehen, sondern enthält die persönliche Meinung des Autors, basierend auf recherchierten Inhalten, Urteilen und Gesetzen zum Thema.