Unfall im Ausland: was Sie tun müssen und wer zahlt

Nach einem Unfall im Ausland gelten vor Ort dieselben Grundregeln wie in Deutschland: Unfallstelle sichern, Verletzten helfen, Daten austauschen und Beweise sichern. Die Polizei sollten Sie im Ausland eher rufen als zu Hause, und Sie unterschreiben nichts, was Sie nicht verstehen. Bei einem Unfall im EU-Ausland mit einem dort versicherten Fahrzeug können Sie Ihre Ansprüche nach der Rückkehr in Deutschland anmelden, und zwar beim Schadenregulierungsbeauftragten der ausländischen Versicherung. Über Höhe und Umfang des Ersatzes entscheidet in der Regel aber das Recht des Unfalllandes.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rufen Sie im Ausland die Polizei eher als in Deutschland, vor allem bei Sprachproblemen oder Streit über den Hergang.
  • Der Europäische Unfallbericht ist in allen Sprachen gleich aufgebaut. Füllen Sie die Fassung in Ihrer eigenen Sprache aus.
  • Unterschreiben Sie kein Dokument, das Sie nicht verstehen.
  • Bei Unfällen im EU-Ausland melden Sie Ihre Ansprüche beim Schadenregulierungsbeauftragten der ausländischen Versicherung in Deutschland an. Wer das ist, sagt Ihnen der Zentralruf der Autoversicherer.
  • Es gilt in der Regel das Recht des Unfalllandes, mit eigenen Regeln zu Schmerzensgeld, Schadenspositionen und Fristen.
  • Bleibt die Versicherung untätig oder ist sie nicht zu ermitteln, kann die Verkehrsopferhilfe als Entschädigungsstelle eintreten.

Vor Ort: die ersten Schritte nach dem Unfall

Sichern Sie zuerst die Unfallstelle und helfen Sie Verletzten. Der Notruf 112 funktioniert in allen Staaten der EU. Viele Länder schreiben außerdem vor, dass Warnwesten im Fahrzeug mitgeführt und beim Aussteigen auf Schnellstraßen getragen werden. Wie Sie eine Unfallstelle absichern und was in den ersten Minuten zählt, fasst die Checkliste Unfall: was tun zusammen.

Polizei eher rufen als in Deutschland. In Deutschland ist die Polizei bei einem reinen Blechschaden nicht immer nötig. Im Ausland ist ein Polizeibericht oft der einzige neutrale Nachweis, wenn Sie die Landessprache nicht sprechen oder der andere Fahrer den Hergang später anders darstellt. In manchen Ländern nimmt die Polizei Unfälle ohne Verletzte allerdings nicht auf. Notieren Sie dann zumindest Namen oder Dienstnummer der Beamten, die vor Ort waren.

Daten austauschen. Notieren Sie Kennzeichen und Zulassungsland des anderen Fahrzeugs, Name und Anschrift von Fahrer und Halter, die Versicherung mit Versicherungsnummer sowie Zeit und Ort des Unfalls. Fotografieren Sie Fahrzeuge, Endstellung, Spuren und Verkehrszeichen. Sprechen Sie Zeugen an und notieren Sie ihre Kontaktdaten.

Nichts unterschreiben, was Sie nicht verstehen. Das gilt für Erklärungen des Unfallgegners ebenso wie für Formulare von Polizei, Abschleppdienst oder Werkstatt. Ein unterschriebenes Schriftstück in einer fremden Sprache kann ein Schuldanerkenntnis oder einen Auftrag enthalten.

Europäischer Unfallbericht in der eigenen Sprache

Der Europäische Unfallbericht ist in allen Sprachfassungen identisch aufgebaut. Die Felder entsprechen sich Nummer für Nummer, auch die Kästchen zum Unfallhergang. Deshalb kann jeder Beteiligte die Fassung in seiner eigenen Sprache ausfüllen, und beide Formulare passen inhaltlich zusammen. Legen Sie das Formular deshalb vor einer Auslandsfahrt ins Handschuhfach. Wie Sie es Feld für Feld richtig ausfüllen, erklärt der Beitrag Europäischer Unfallbericht.

Tragen Sie in die Bemerkungen keine Schuldaussage ein. Konnten Sie die Angaben des anderen Fahrers nicht lesen, vermerken Sie genau das.

Grüne Karte und Versicherungsnachweis

Die Grüne Karte, heute offiziell Internationale Versicherungskarte, weist nach, dass Ihr Fahrzeug haftpflichtversichert ist. In den Staaten der EU und einigen weiteren europäischen Ländern gilt das Kennzeichen als Versicherungsnachweis, die Karte ist dort keine Pflicht. In anderen Ländern des Grüne-Karte-Systems wird sie verlangt. Sie erhalten die Karte kostenlos bei Ihrer Kfz-Versicherung. Es empfiehlt sich, sie auch innerhalb der EU mitzuführen, weil sie Name und Anschrift Ihres Versicherers in einer Form enthält, die ausländische Behörden und Versicherer kennen.

Bitten Sie auch den Unfallgegner um seine Grüne Karte oder einen anderen Versicherungsnachweis. Fehlen diese Angaben, lässt sich die Versicherung später über das Kennzeichen ermitteln. Wie das funktioniert, erklärt der Beitrag Versicherung des Unfallgegners herausfinden.

Regulierung im EU-Ausland über den Schadenregulierungsbeauftragten

Seit der vierten Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie der EU muss jeder Kfz-Haftpflichtversicherer in jedem anderen Mitgliedstaat einen Schadenregulierungsbeauftragten benennen. Für Sie als in Deutschland wohnenden Geschädigten bedeutet das: Nach einem Unfall im EU-Ausland mit einem Fahrzeug, das in einem Mitgliedstaat zugelassen und versichert ist, melden Sie Ihre Ansprüche bei einem Ansprechpartner in Deutschland an, auf Deutsch.

Den zuständigen Schadenregulierungsbeauftragten nennt Ihnen der Zentralruf der Autoversicherer unter 0800 250 260 0. Dafür genügen Kennzeichen, Zulassungsland und Unfalldatum. Der Versicherer oder sein Beauftragter muss innerhalb von drei Monaten ein begründetes Angebot machen oder begründet ablehnen.

Der Schadenregulierungsbeauftragte reguliert im Namen des ausländischen Versicherers, aber nach dem Recht des Unfalllandes. Er ist also keine deutsche Versicherung, die nach deutschem Recht zahlt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können Sie den ausländischen Versicherer an Ihrem Wohnsitz in Deutschland verklagen (EuGH, Urteil vom 13.12.2007, C-463/06).

Außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums gibt es dieses System in der Regel nicht. Dann richten Sie Ihre Ansprüche direkt an die Versicherung im Unfallland. Für diese Fälle und für Mietwagen mit geringer Deckungssumme bieten viele Versicherer Zusatzbausteine wie den Auslandsschadenschutz oder die sogenannte Mallorca-Police an.

Unverschuldet in einen Unfall geraten? Melden Sie Ihren Schaden über Schaden melden oder rufen Sie kostenfrei an: 0800 730 830 0.

Es gilt das Recht des Unfalllandes

Bei einem Unfall im Ausland richtet sich die Haftung in der Regel nach dem Recht des Staates, in dem der Unfall passiert ist. Das hat praktische Folgen:

ThemaMögliche Abweichung vom deutschen Recht
SchmerzensgeldHöhe und Berechnung unterscheiden sich teils deutlich
SchadenspositionenNutzungsausfall, Wertminderung oder Kosten eines privat beauftragten Gutachtens werden nicht überall ersetzt
HaftungsquoteAndere Regeln zur Betriebsgefahr und zur Schuldverteilung
FristenVerjährungs- und Meldefristen können kürzer sein als in Deutschland

Ein Gutachten eines Kfz-Sachverständigen ist trotzdem sinnvoll, weil es den Schaden am Fahrzeug nach der Rückkehr unabhängig dokumentiert. Ob die Kosten erstattet werden, hängt vom Recht des Unfalllandes ab. Bei einem unverschuldeten Unfall in Deutschland trägt sie in der Regel die gegnerische Versicherung, mit Einschränkungen bei der Bagatellgrenze und bei Mitschuld. Wegen der ausländischen Regeln und Fristen lohnt sich nach einem Auslandsunfall mit größerem Schaden die Unterstützung durch einen Anwalt für Verkehrsrecht. Wir vermitteln Sie an Anwälte für Verkehrsrecht aus unserem Partnernetzwerk.

Wenn niemand zahlt: Verkehrsopferhilfe als Entschädigungsstelle

In Deutschland ist die Verkehrsopferhilfe e.V. die Entschädigungsstelle für Unfälle im EU-Ausland. Sie kann eintreten, wenn der ausländische Versicherer keinen Schadenregulierungsbeauftragten benannt hat, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten begründet antwortet oder wenn sich das Fahrzeug oder seine Versicherung nicht ermitteln lässt. Die Entschädigungsstelle reguliert dann nach dem Recht des Unfalllandes und holt sich das Geld später zurück. Ist der Unfallgegner gar nicht versichert, gelten besondere Regeln. Mehr dazu im Beitrag Unfallgegner nicht versichert.

Ihre eigene Kfz-Versicherung informieren Sie auch nach einem Auslandsunfall innerhalb einer Woche.

Häufige Fragen

Muss ich bei einem Unfall im Ausland die Polizei rufen?

Bei Verletzten ja. Bei einem reinen Sachschaden ist es nicht überall vorgeschrieben, aber empfehlenswert, weil ein Polizeibericht im Ausland oft der einzige neutrale Nachweis ist.

Wer zahlt meinen Schaden nach einem unverschuldeten Unfall im EU-Ausland?

Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Ihre Ansprüche melden Sie bei deren Schadenregulierungsbeauftragtem in Deutschland an, den Ihnen der Zentralruf der Autoversicherer nennt.

Nach welchem Recht wird der Schaden reguliert?

In der Regel nach dem Recht des Unfalllandes. Das betrifft die Haftung, die ersatzfähigen Positionen, die Höhe des Schmerzensgeldes und die Fristen.

Brauche ich in der EU eine Grüne Karte?

In der EU gilt das Kennzeichen als Versicherungsnachweis, die Grüne Karte ist dort keine Pflicht. Sie ist aber kostenlos und erleichtert den Datenaustausch nach einem Unfall.

Darf ich ein Unfallprotokoll in einer fremden Sprache unterschreiben?

Unterschreiben Sie nur, was Sie verstehen. Nutzen Sie den Europäischen Unfallbericht in Ihrer Sprache und vermerken Sie, wenn Sie die Angaben des anderen nicht lesen konnten.

Was mache ich, wenn die ausländische Versicherung nicht reagiert?

Antwortet der Versicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter nicht innerhalb von drei Monaten begründet, können Sie sich an die Verkehrsopferhilfe als Entschädigungsstelle wenden.

Kann ich das Gutachten in Deutschland erstellen lassen?

Ja, ein Kfz-Sachverständiger kann das Fahrzeug nach der Rückkehr besichtigen und das Gutachten erstatten. Ob die Kosten ersetzt werden, richtet sich nach dem Recht des Unfalllandes.

Über den Autor

Alexander Braunsdorf ist Kfz-Meister, Diagnosetechniker und von der IHK Potsdam öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung. Seit 2008 unterrichtet er an der Handwerkskammer Potsdam, seit 2010 in der Kfz-Meisterschule und im Prüfungsausschuss. Er erstattet Gutachten für Privatpersonen, Gerichte und Behörden in Potsdam, Berlin und Brandenburg.

Mehr über Alexander Braunsdorf

Dieser Text ist nicht als verbindliche Rechtsauskunft zu verstehen, sondern enthält die persönliche Meinung des Autors, basierend auf recherchierten Inhalten, Urteilen und Gesetzen zum Thema.