Unfallgegner nicht versichert: wer zahlt jetzt?

Ist der Unfallgegner nicht versichert, bleiben Sie als Geschädigter nicht ohne Anspruch. Fahrer und Halter des Fahrzeugs haften Ihnen persönlich für den gesamten Schaden. Ist bei ihnen nichts zu holen, springt die Verkehrsopferhilfe e.V. als Entschädigungsfonds ein (§ 12 PflVG). Sie zahlt allerdings nur nachrangig: Leistungen Ihrer eigenen Kaskoversicherung und anderer Stellen gehen vor.

Das Wichtigste in Kürze

  • Fahrer und Halter eines unversicherten Fahrzeugs haften dem Geschädigten persönlich.
  • Die Verkehrsopferhilfe entschädigt, wenn das Fahrzeug nicht versichert ist, der Verursacher unbekannt bleibt, er vorsätzlich gehandelt hat oder der Versicherer insolvent ist (§ 12 PflVG).
  • Die Verkehrsopferhilfe zahlt nachrangig. Eine eigene Vollkasko geht vor.
  • Ist ein Vertrag gerade erst beendet, haftet der bisherige Versicherer gegenüber Geschädigten oft noch eine Zeit lang weiter.
  • Fahren ohne Pflichtversicherung ist eine Straftat (§ 6 PflVG).
  • Rufen Sie bei einem Unfall mit einem unversicherten Gegner immer die Polizei und sichern Sie alle Daten.

Wer haftet, wenn keine Versicherung besteht

Normalerweise richtet sich Ihr Anspruch direkt gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers (§ 115 VVG). Fehlt diese Versicherung, bleiben die Anspruchsgegner, die das Gesetz ohnehin vorsieht:

AnspruchsgegnerRechtsgrundlageVoraussetzung
Halter des Fahrzeugs§ 7 StVGSchaden beim Betrieb des Fahrzeugs, kein Verschulden nötig
Fahrer§ 18 StVG, § 823 BGBvermutetes oder nachgewiesenes Verschulden
Verkehrsopferhilfe§ 12 PflVGFall des § 12 PflVG, nachrangig zu anderen Leistungen

Fahrer und Halter haften mit ihrem eigenen Vermögen. Das Problem ist in der Praxis selten der Anspruch, sondern die Durchsetzung. Wer ohne Versicherung fährt, kann einen größeren Schaden häufig nicht bezahlen. Genau für diese Fälle gibt es die Verkehrsopferhilfe.

Was eine Kfz-Haftpflichtversicherung leistet und welche Mindestdeckung vorgeschrieben ist, erklärt der Beitrag Kfz-Haftpflichtversicherung.

Die Verkehrsopferhilfe nach § 12 PflVG

Die Verkehrsopferhilfe e.V. ist der gesetzliche Entschädigungsfonds für Schäden aus Kfz-Unfällen. Sie wird von den deutschen Kfz-Haftpflichtversicherern getragen. Nach § 12 Abs. 1 PflVG tritt sie in diesen Fällen ein:

FallBeispiel
Fahrzeug nicht versichertVersicherungsschutz bestand nie oder ist beendet
Fahrzeug nicht ermitteltUnfallflucht, Verursacher bleibt unbekannt
VorsatzDer Versicherer ist wegen vorsätzlicher Schädigung leistungsfrei (§ 103 VVG)
Insolvenz des VersicherersÜber das Vermögen des Haftpflichtversicherers wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet

Ist das Fahrzeug bekannt, aber nicht versichert, ersetzt die Verkehrsopferhilfe den Schaden grundsätzlich so, wie es eine Haftpflichtversicherung tun würde. Bei unbekanntem Verursacher gelten deutlich engere Grenzen, vor allem für Sachschäden am Fahrzeug. Was dann gilt, erklärt der Beitrag Fahrerflucht.

Die Verkehrsopferhilfe holt sich das gezahlte Geld anschließend beim Fahrer und Halter zurück. Für Sie als Geschädigten spielt das keine Rolle.

Die Ansprüche werden schriftlich bei der Verkehrsopferhilfe angemeldet. Sie prüft wie eine Haftpflichtversicherung, ob und in welcher Höhe der Verursacher haftet, und braucht dafür dieselben Unterlagen: Angaben zum Unfallhergang, das Aktenzeichen der Polizei, Nachweise zum fehlenden Versicherungsschutz sowie Belege zur Schadenshöhe wie Gutachten, Rechnungen und Atteste. Eine Mitschuld kürzt auch diese Ansprüche anteilig (§ 254 BGB).

Nachrangig: die eigene Kasko geht vor

Die Verkehrsopferhilfe zahlt nur, soweit Sie keinen Ersatz von anderer Seite erhalten können (§ 12 Abs. 1 PflVG). Das betrifft vor allem:

  • Ihre eigene Vollkaskoversicherung für den Schaden an Ihrem Fahrzeug
  • Ihre Krankenkasse für Behandlungskosten
  • Lohnfortzahlung des Arbeitgebers und Leistungen der Sozialversicherung
  • eine Zahlung durch Fahrer oder Halter selbst

Haben Sie eine Vollkasko, müssen Sie den Fahrzeugschaden deshalb zunächst dort geltend machen. Ob und wie die Verkehrsopferhilfe in diesem Fall die Selbstbeteiligung oder die Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse ersetzt, sollte im Einzelfall geprüft werden. Ohne Vollkasko bleibt der Anspruch gegen die Verkehrsopferhilfe für den Fahrzeugschaden bestehen.

Erst prüfen: besteht wirklich keine Versicherung

Nicht jeder Gegner, der keine Versicherung nennen kann, ist tatsächlich unversichert. Häufig kennt er sie nur nicht oder will sie nicht nennen. Über das amtliche Kennzeichen lässt sich die zuständige Versicherung in der Regel ermitteln. Wie das geht, erklärt der Beitrag Versicherung des Unfallgegners herausfinden.

Wichtig ist außerdem die sogenannte Nachhaftung. Ist der Versicherungsvertrag beendet, etwa wegen nicht gezahlter Beiträge, haftet der bisherige Versicherer gegenüber Geschädigten noch bis einen Monat nach der Meldung an die Zulassungsstelle weiter (§ 117 Abs. 2 VVG). In diesem Zeitraum richtet sich Ihr Anspruch also weiter gegen den Versicherer, nicht gegen die Verkehrsopferhilfe.

Fahren ohne Versicherung ist strafbar

Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen führt oder als Halter fahren lässt, obwohl keine Haftpflichtversicherung besteht, macht sich nach § 6 PflVG strafbar. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Das Fahrzeug kann eingezogen werden.

Für Sie als Geschädigten bedeutet das: Ein Unfall mit einem unversicherten Fahrzeug ist immer ein Fall für die Polizei. Das Ermittlungsverfahren sichert Beweise und Personalien, die Sie später für Ihre Ansprüche brauchen.

So gehen Sie als Geschädigter vor

1. Polizei rufen. Bestehen Zweifel am Versicherungsschutz, rufen Sie die Polizei an die Unfallstelle. Sie stellt die Personalien fest und prüft die Fahrzeugpapiere.

2. Daten sichern. Notieren Sie Kennzeichen, Name und Anschrift von Fahrer und Halter sowie Namen von Zeugen. Fotografieren Sie Fahrzeuge, Unfallstelle und Schäden.

3. Schaden feststellen lassen. Ein Gutachten des Kfz-Sachverständigen beziffert den Schaden an Ihrem Fahrzeug unabhängig und dient gegenüber Fahrer, Halter, Verkehrsopferhilfe oder Kasko als Nachweis. Bei einem unverschuldeten Unfall werden die Kosten des Gutachtens in der Regel als Teil des Schadens ersetzt, bei einem Bagatellschaden und bei einer Mitschuld nur eingeschränkt.

4. Ansprüche anmelden. Bei einem unversicherten Gegner sind mehrere Anspruchsgegner und die Rangfolge der Leistungen zu beachten. Wir vermitteln Sie an Anwälte für Verkehrsrecht aus unserem Partnernetzwerk. Wer die Anwaltskosten trägt, steht im Beitrag Anwalt nach Unfall.

Welche Positionen Ihnen insgesamt zustehen, von der Reparatur bis zum Nutzungsausfall, erklärt der Beitrag Schadensregulierung nach dem Unfall.

Unverschuldet in einen Unfall geraten? Melden Sie Ihren Schaden über Schaden melden oder rufen Sie kostenfrei an: 0800 730 830 0.

Häufige Fragen

Wer zahlt, wenn der Unfallgegner nicht versichert ist?

Zunächst haften Fahrer und Halter persönlich. Können sie nicht zahlen, tritt die Verkehrsopferhilfe nach § 12 PflVG ein. Sie zahlt nachrangig, Leistungen der eigenen Kasko und der Krankenkasse gehen vor.

Was ist die Verkehrsopferhilfe?

Ein Entschädigungsfonds, den die deutschen Kfz-Haftpflichtversicherer tragen. Er ersetzt Schäden, wenn das Fahrzeug des Verursachers nicht versichert ist, unbekannt bleibt, der Versicherer wegen Vorsatz nicht zahlen muss oder insolvent ist.

Muss ich zuerst meine Vollkasko in Anspruch nehmen?

Ja, für den Schaden an Ihrem Fahrzeug. Die Verkehrsopferhilfe zahlt nur, soweit Sie keinen Ersatz von anderer Seite erhalten.

Wie erfahre ich, ob der Unfallgegner versichert ist?

Über das Kennzeichen lässt sich die zuständige Versicherung in der Regel ermitteln. Bei Zweifeln stellt auch die Polizei an der Unfallstelle den Versicherungsschutz fest.

Welche Strafe droht beim Fahren ohne Versicherung?

Nach § 6 PflVG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Das betrifft den Fahrer und den Halter, der das Fahren zulässt.

Was gilt, wenn die Versicherung des Gegners gerade gekündigt wurde?

Der bisherige Versicherer haftet gegenüber Geschädigten noch bis einen Monat nach der Meldung an die Zulassungsstelle weiter (§ 117 Abs. 2 VVG). Ihr Anspruch richtet sich dann gegen ihn.

Über den Autor

Alexander Braunsdorf ist Kfz-Meister, Diagnosetechniker und von der IHK Potsdam öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung. Seit 2008 unterrichtet er an der Handwerkskammer Potsdam, seit 2010 in der Kfz-Meisterschule und im Prüfungsausschuss. Er erstattet Gutachten für Privatpersonen, Gerichte und Behörden in Potsdam, Berlin und Brandenburg.

Mehr über Alexander Braunsdorf

Dieser Text ist nicht als verbindliche Rechtsauskunft zu verstehen, sondern enthält die persönliche Meinung des Autors, basierend auf recherchierten Inhalten, Urteilen und Gesetzen zum Thema.