Ein Wegeunfall ist ein Unfall auf dem direkten Weg zur Arbeit oder zurück nach Hause. Er gilt als Arbeitsunfall, deshalb ist für Verletzungen die gesetzliche Unfallversicherung zuständig, in der Regel die Berufsgenossenschaft Ihres Arbeitgebers. Sie sollten dafür einen Durchgangsarzt aufsuchen und den Unfall Ihrem Arbeitgeber melden. Den Schaden an Ihrem Auto zahlt die Berufsgenossenschaft nicht, dafür ist bei einem unverschuldeten Unfall die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zuständig.
Das Wichtigste in Kürze
- Unfälle auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit und zurück sind gesetzlich unfallversichert (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII).
- Für Personenschäden ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig, meist eine Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
- Nach einem Wegeunfall mit Verletzungen sollten Sie einen Durchgangsarzt aufsuchen und den Arbeitgeber informieren.
- Private Umwege und längere Unterbrechungen können den Versicherungsschutz aufheben.
- Den Fahrzeugschaden zahlt nicht die Berufsgenossenschaft, sondern bei einem unverschuldeten Unfall die Haftpflicht des Gegners.
Was ein Wegeunfall ist
Arbeitnehmer sind nicht nur bei der Arbeit selbst gesetzlich unfallversichert, sondern auch auf dem Weg dorthin. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII stellt das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit unter Versicherungsschutz. Der Weg beginnt in der Regel mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes und endet am Werkstor oder an der Tür des Betriebsgebäudes.
Auf das Verkehrsmittel kommt es nicht an. Versichert ist der Weg mit dem Auto ebenso wie zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit Bus und Bahn. Auch ein eigenes Verschulden schließt den Schutz grundsätzlich nicht aus (§ 7 Abs. 2 SGB VII). Anders kann es sein, wenn zum Beispiel Alkohol die wesentliche Ursache des Unfalls war.
Neben dem direkten Weg sind bestimmte Abweichungen ausdrücklich versichert (§ 8 Abs. 2 SGB VII):
| Abweichung vom direkten Weg | Versichert |
|---|---|
| Umweg, um Kinder während der Arbeitszeit in fremde Obhut zu geben, etwa in die Kita | ja |
| Umweg wegen einer Fahrgemeinschaft mit anderen Berufstätigen | ja |
| Familienheimfahrt bei einer Unterkunft am Arbeitsort | ja |
| Längerer, aber verkehrsgünstigerer Weg, etwa zur Umfahrung eines Staus | in der Regel ja |
| Umweg aus privaten Gründen, etwa zum Einkaufen oder zum Arzt | nein |
Umwege und Unterbrechungen
Der Versicherungsschutz hängt am Zweck des Weges. Solange Sie auf dem Weg zur Arbeit oder nach Hause sind, sind Sie versichert. Verfolgen Sie dazwischen private Zwecke, ruht der Schutz.
Umweg. Fahren Sie für eine private Erledigung von der direkten Strecke ab, sind Sie auf dem Umweg nicht versichert. Der Schutz beginnt wieder, wenn Sie auf die direkte Strecke zurückkehren.
Unterbrechung. Halten Sie unterwegs für eine private Erledigung an, etwa für einen Einkauf, ist die Unterbrechung selbst nicht versichert. Geringfügige Unterbrechungen, die im Vorbeigehen erledigt werden, lassen den Schutz nach der Rechtsprechung meist bestehen. Dauert die Unterbrechung länger als zwei Stunden, gilt der weitere Weg in der Regel nicht mehr als Arbeitsweg.
Ob ein Unfall als Wegeunfall anerkannt wird, entscheidet die Berufsgenossenschaft im Einzelfall. Notieren Sie deshalb Uhrzeit, Strecke und Grund der Fahrt, solange Sie sich gut erinnern.
Durchgangsarzt und Meldung an den Arbeitgeber
Durchgangsarzt. Nach einem Wegeunfall mit Verletzungen ist ein Durchgangsarzt der richtige Ansprechpartner. Das sind von den Unfallversicherungsträgern zugelassene Ärzte, meist Unfallchirurgen oder Orthopäden, häufig auch in Kliniken mit Notaufnahme. Den Durchgangsarzt müssen Sie in der Regel aufsuchen, wenn die Verletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder eine längere Behandlung nötig ist. Im Notfall gehen Sie in die nächste Notaufnahme und geben dort an, dass Sie auf dem Arbeitsweg verunglückt sind.
Gehen Sie auch dann noch am Unfalltag zum Arzt, wenn Sie sich nur leicht verletzt fühlen. Ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule zeigt sich oft erst Stunden später. Mehr dazu im Beitrag Schleudertrauma nach Unfall.
Arbeitgeber. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber so bald wie möglich. Er muss den Unfall der Berufsgenossenschaft melden, wenn Sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig sind (§ 193 SGB VII). Die Meldung erfolgt innerhalb von drei Tagen, nachdem er von dem Unfall erfahren hat.
Was die Berufsgenossenschaft zahlt und was nicht
Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Folgen der Verletzung. Dazu gehören vor allem:
- Heilbehandlung, Krankenhaus, Medikamente und Physiotherapie
- Rehabilitation und Hilfen zur Rückkehr in den Beruf
- Verletztengeld, wenn die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers endet
- Verletztenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert ist
Schmerzensgeld zahlt die Berufsgenossenschaft nicht. Auch den Schaden an Ihrem Auto übernimmt sie nicht.
Schaden am Auto: Haftpflicht des Unfallgegners
Für den Fahrzeugschaden gilt beim Wegeunfall dasselbe wie bei jedem anderen Verkehrsunfall. Hat ein anderer den Unfall verursacht, richten sich Ihre Ansprüche direkt gegen seine Kfz-Haftpflichtversicherung (§ 115 VVG). Ersatzfähig sind unter anderem Reparaturkosten, Wertminderung, Gutachterkosten und Nutzungsausfall oder Mietwagen. Bei einer Mitschuld werden alle Ansprüche anteilig gekürzt (§ 254 BGB). Welche Positionen im Einzelnen dazugehören, erklärt der Beitrag Schadensregulierung nach dem Unfall.
Ein Kfz-Sachverständiger stellt den Schaden am Fahrzeug unabhängig fest. Seine Kosten trägt bei einem unverschuldeten Unfall in der Regel die gegnerische Versicherung, bei Bagatellschäden und bei einer Mitschuld nur eingeschränkt.
Auch für Schmerzensgeld ist die Haftpflichtversicherung des Verursachers zuständig. Behandlungskosten, die die Berufsgenossenschaft bezahlt hat, holt sie sich ihrerseits beim Verursacher zurück (§ 116 SGB X). Ihr Anspruch auf Schmerzensgeld bleibt davon unberührt. Wie es berechnet wird, steht im Beitrag Schmerzensgeld nach Unfall.
Haben Sie den Unfall selbst verursacht, zahlt für Ihr Auto nur eine eigene Vollkasko. Ihr Personenschaden bleibt über die Berufsgenossenschaft trotzdem versichert.
Treffen beim Wegeunfall gesetzliche Unfallversicherung, Krankenkasse und Haftpflichtversicherung zusammen, wird die Regulierung schnell unübersichtlich. Bewahren Sie deshalb alle Unterlagen auf: Bescheide der Berufsgenossenschaft, Arztberichte, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Gutachten und den Schriftverkehr mit der gegnerischen Versicherung. Ein Anwalt nach dem Unfall kann die Ansprüche bündeln und gegenüber allen Stellen vertreten. Wir vermitteln Sie an Anwälte für Verkehrsrecht aus unserem Partnernetzwerk.
Unverschuldet in einen Unfall geraten? Melden Sie Ihren Schaden über Schaden melden oder rufen Sie kostenfrei an: 0800 730 830 0.
Häufige Fragen
Was gilt als Wegeunfall?
Ein Unfall auf dem unmittelbaren Weg von der Wohnung zur Arbeit oder zurück. Bestimmte Umwege, etwa zur Kita oder wegen einer Fahrgemeinschaft, sind ebenfalls versichert.
Wer zahlt bei einem Unfall auf dem Arbeitsweg?
Für Verletzungen die gesetzliche Unfallversicherung, also die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Für den Fahrzeugschaden und das Schmerzensgeld die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.
Muss ich nach einem Wegeunfall zum Durchgangsarzt?
Bei Verletzungen, die zu Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus führen oder länger behandelt werden müssen, in der Regel ja. Im Notfall gehen Sie zuerst in die Notaufnahme.
Bin ich versichert, wenn ich auf dem Heimweg einkaufen fahre?
Während des privaten Umwegs oder des Einkaufs nicht. Kehren Sie auf den direkten Weg zurück, besteht der Schutz in der Regel wieder, sofern die Unterbrechung nicht zu lange gedauert hat.
Zahlt die Berufsgenossenschaft den Schaden an meinem Auto?
Nein. Die Berufsgenossenschaft übernimmt nur die Folgen der Verletzung. Den Fahrzeugschaden zahlt bei einem unverschuldeten Unfall die Kfz-Haftpflichtversicherung des Gegners.
Bekomme ich nach einem Wegeunfall Schmerzensgeld?
Nicht von der Berufsgenossenschaft. Hat ein anderer den Unfall verursacht, können Sie Schmerzensgeld von dessen Haftpflichtversicherung verlangen.
Bin ich auch versichert, wenn ich den Unfall selbst verschuldet habe?
Für den Personenschaden in der Regel ja, weil ein eigenes Verschulden den Schutz grundsätzlich nicht ausschließt. Den Schaden an Ihrem Auto zahlt dann nur eine eigene Vollkasko.
Dieser Text ist nicht als verbindliche Rechtsauskunft zu verstehen, sondern enthält die persönliche Meinung des Autors, basierend auf recherchierten Inhalten, Urteilen und Gesetzen zum Thema.