Der Halter eines Fahrzeugs haftet für Schäden, die beim Betrieb seines Fahrzeugs entstehen, auch wenn er selbst nicht am Steuer saß und ihn kein Verschulden trifft (§ 7 Abs. 1 StVG). Diese Haftung für die Betriebsgefahr deckt in der Praxis die Kfz-Haftpflichtversicherung ab, die jeder Halter abschließen muss. Hat der Halter sein Auto verliehen, zahlt deshalb seine Versicherung den Schaden des Unfallgegners, und sein Vertrag wird zurückgestuft. Wer sein Auto jemandem ohne Fahrerlaubnis überlässt, macht sich zudem strafbar (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG).
Das Wichtigste in Kürze
- Der Halter haftet für die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs ohne eigenes Verschulden (§ 7 StVG).
- Halter ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung nutzt und darüber verfügt, nicht unbedingt der Eigentümer.
- Bei einem Unfall mit einem verliehenen Auto zahlt die Haftpflichtversicherung des Halters den Fremdschaden.
- Der Fahrer haftet daneben, wenn er den Unfall verschuldet hat (§ 18 StVG).
- Wer sein Auto einer Person ohne Fahrerlaubnis überlässt, begeht eine Straftat, und die Versicherung kann Regress nehmen.
Was Halterhaftung bedeutet
Das Straßenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen dem Halter und dem Fahrer eines Fahrzeugs. Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht und die Verfügungsgewalt darüber hat. Meist ist das die Person, auf die das Auto zugelassen ist. Bei Leasingfahrzeugen ist in der Regel der Leasingnehmer Halter, nicht die Leasinggesellschaft als Eigentümerin.
Nach § 7 Abs. 1 StVG haftet der Halter für Personen- und Sachschäden, die beim Betrieb seines Fahrzeugs entstehen. Ein Fehler muss ihm nicht nachgewiesen werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass schon das Betreiben eines Kraftfahrzeugs eine Gefahr für andere bedeutet. Diese Betriebsgefahr soll der tragen, der den Nutzen aus dem Fahrzeug zieht.
Ausgeschlossen ist die Haftung nur bei höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG), also bei einem von außen kommenden, unvorhersehbaren Ereignis, das auch mit größter Sorgfalt nicht abzuwenden war. Das kommt selten vor.
Neben dem Halter haftet der Fahrer. Bei ihm wird das Verschulden vermutet, er kann sich aber entlasten, wenn er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft (§ 18 StVG). Sind zwei Fahrzeuge beteiligt, werden die Betriebsgefahren und Verursachungsbeiträge gegeneinander abgewogen (§ 17 StVG). Wie daraus eine Quote entsteht, erklärt der Beitrag zur Haftungsquote.
Wer zahlt: die Rolle der Haftpflichtversicherung
Jeder Halter muss für sein Fahrzeug eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen (§ 1 PflVG). Sie übernimmt die Halterhaftung und die Haftung jedes berechtigten Fahrers. Der Geschädigte kann seine Ansprüche direkt gegen diese Versicherung richten (§ 115 VVG). In der Praxis zahlt also selten der Halter persönlich, sondern seine Versicherung.
Für Geschädigte ist das wichtig: Es spielt keine Rolle, wer am Steuer saß. Maßgeblich ist das Fahrzeug, das den Unfall verursacht hat, und dessen Haftpflichtversicherung. Bei einem unverschuldeten Unfall zahlt sie in der Regel die Reparatur, die Wertminderung und das Gutachten eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen, Ausnahmen gelten bei Bagatellschäden und bei einer Mitschuld.
Auto verliehen: wer zahlt den Unfall
Verleihen Sie Ihr Auto an Familienangehörige, Freunde oder Kollegen und es kommt zu einem Unfall, gilt Folgendes:
| Schaden | Wer zahlt |
|---|---|
| Schaden des Unfallgegners | Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung |
| Schaden an Ihrem eigenen Auto | Ihre Vollkasko abzüglich Selbstbeteiligung, oder der Fahrer, wenn er den Unfall verschuldet hat |
| Verletzungen des Fahrers selbst | nicht über Ihre Haftpflicht, sondern über seine eigene Kranken- oder Unfallversicherung |
| Höherer Beitrag nach Rückstufung | Sie als Versicherungsnehmer, sofern nichts anderes vereinbart ist |
Die Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse trifft Ihren Vertrag, auch wenn Sie nicht gefahren sind. Was eine Rückstufung kostet und wie Sie sie vermeiden können, steht im Beitrag zur Schadenfreiheitsklasse nach Unfall. Ob der Fahrer Ihnen den Beitragsschaden und den Schaden am Auto ersetzen muss, hängt davon ab, ob er den Unfall verschuldet hat und was Sie vereinbart haben. Bei Gefälligkeiten unter Bekannten nehmen Gerichte manchmal einen stillschweigenden Haftungsverzicht an.
Fahrerkreis prüfen. Viele Tarife sind günstiger, wenn nur bestimmte Personen fahren, etwa der Versicherungsnehmer und sein Partner, oder wenn alle Fahrer ein Mindestalter haben. Fährt jemand außerhalb dieses Fahrerkreises, zahlt die Versicherung dem Geschädigten trotzdem. Sie kann aber je nach Vertrag einen höheren Beitrag nachfordern oder eine Vertragsstrafe verlangen. Klären Sie das vor dem Verleihen.
Fahrenlassen ohne Fahrerlaubnis
Als Halter dürfen Sie nicht anordnen oder zulassen, dass jemand Ihr Auto fährt, der die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder einem Fahrverbot unterliegt. Wer das vorsätzlich tut, wird nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Auch fahrlässiges Zulassen ist strafbar (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG), etwa wenn der Halter die Fahrerlaubnis nicht geprüft hat, obwohl er Anlass dazu hatte.
Lassen Sie sich deshalb vor dem Verleihen den Führerschein zeigen. Achten Sie dabei auf die Führerscheinklasse, besonders bei Transportern, Wohnmobilen oder Anhängern. Bei Firmenfahrzeugen ist eine regelmäßige, dokumentierte Führerscheinkontrolle üblich. Den Unterschied zwischen einem vergessenen Führerschein und fehlender Fahrerlaubnis erklärt der Beitrag Führerschein vergessen.
Verursacht ein Fahrer ohne Fahrerlaubnis einen Unfall, zahlt die Haftpflichtversicherung dem Geschädigten seinen Schaden. Sie kann aber beim Fahrer und beim Halter, der die Fahrt zugelassen hat, Rückgriff nehmen, in der Regel bis zu 5.000 Euro. Dasselbe gilt, wenn der Halter wusste, dass der Fahrer betrunken war. Die Promillegrenzen und Folgen erklärt der Beitrag Alkohol am Steuer.
Schwarzfahrt und Bußgeld: Grenzen der Halterhaftung
Schwarzfahrt. Wird das Auto ohne Wissen und Willen des Halters benutzt, etwa nach einem Diebstahl, haftet der Benutzer an seiner Stelle (§ 7 Abs. 3 StVG). Der Halter bleibt aber haftbar, wenn er die Benutzung durch eigenes Verschulden ermöglicht hat, zum Beispiel weil der Schlüssel offen im Auto lag.
Bußgelder. Im Bußgeldrecht gibt es grundsätzlich keine Halterhaftung. Für einen Tempo- oder Rotlichtverstoß wird nur der Fahrer belangt. Ausnahmen gelten bei Halt- und Parkverstößen: Lässt sich der Fahrer nicht ermitteln, muss der Halter die Kosten des Verfahrens tragen (§ 25a StVG). Bei einem Verstoß mit unbekanntem Fahrer kann die Behörde außerdem ein Fahrtenbuch anordnen (§ 31a StVZO).
Weitere Themen zur Vorbeugung finden Sie in der Übersicht Unfälle vermeiden.
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Häufige Fragen
Haftet der Halter, wenn ein anderer mit seinem Auto einen Unfall baut?
Ja. Der Halter haftet für die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs, unabhängig davon, wer gefahren ist (§ 7 StVG). In der Praxis übernimmt das seine Kfz-Haftpflichtversicherung.
Wer zahlt den Schaden am eigenen Auto, wenn ich es verliehen habe?
Ihre Vollkasko, falls vorhanden, abzüglich Selbstbeteiligung. Hat der Fahrer den Unfall verschuldet, können Sie den Schaden auch von ihm verlangen, sofern zwischen Ihnen kein Haftungsverzicht vereinbart war.
Werde ich zurückgestuft, wenn jemand anderes mit meinem Auto einen Unfall hat?
Ja. Die Rückstufung trifft den Versicherungsvertrag, also Sie als Versicherungsnehmer, auch wenn Sie nicht selbst gefahren sind.
Was droht, wenn ich mein Auto jemandem ohne Führerschein überlasse?
Eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG. Kommt es zu einem Unfall, kann die Haftpflichtversicherung zudem in der Regel bis zu 5.000 Euro von Ihnen zurückfordern.
Ist der Halter immer auch der Eigentümer?
Nein. Halter ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung nutzt und darüber verfügt. Bei Leasing- und finanzierten Fahrzeugen ist der Nutzer Halter, Eigentümer bleibt oft die Bank oder Leasinggesellschaft.
Muss der Halter Bußgelder für den Fahrer zahlen?
Grundsätzlich nicht. Bei Tempo- oder Rotlichtverstößen wird nur der Fahrer belangt. Nur bei Halt- und Parkverstößen muss der Halter die Verfahrenskosten tragen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann.
Haftet der Halter, wenn sein Auto gestohlen wurde?
In der Regel nicht. Bei einer Fahrt ohne Wissen und Willen des Halters haftet der Benutzer. Hat der Halter den Diebstahl aber durch eigenes Verschulden erleichtert, etwa durch einen steckenden Schlüssel, haftet er mit.
Dieser Text ist nicht als verbindliche Rechtsauskunft zu verstehen, sondern enthält die persönliche Meinung des Autors, basierend auf recherchierten Inhalten, Urteilen und Gesetzen zum Thema.