Unfall in der Probezeit: welche Folgen drohen

Ein Unfall in der Probezeit hat nur dann Folgen für den Führerschein, wenn der Fahranfänger dabei einen Verkehrsverstoß begangen hat, der ins Fahreignungsregister eingetragen wird. Ein schwerwiegender A-Verstoß oder zwei weniger schwerwiegende B-Verstöße führen zur Anordnung eines Aufbauseminars und zur Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre (§ 2a StVG). Wer unverschuldet in einen Unfall gerät, begeht keinen Verstoß. Für ihn hat der Unfall keine Folgen für die Probezeit.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Probezeit dauert zwei Jahre ab Erteilung der Fahrerlaubnis.
  • Nicht der Unfall selbst zählt, sondern der Verstoß, der zu ihm geführt hat.
  • Ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße: Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre.
  • Weitere Verstöße führen zu einer Verwarnung und schließlich zum Entzug der Fahrerlaubnis.
  • In der Probezeit gilt 0,0 Promille.
  • Ein unverschuldeter Unfall ist kein Verstoß. Ihre Ansprüche gegen den Unfallgegner bleiben unberührt.

Was in der Probezeit gilt

Wer zum ersten Mal eine Fahrerlaubnis erhält, ist zwei Jahre auf Probe unterwegs (§ 2a Abs. 1 StVG). Das gilt auch beim begleiteten Fahren ab 17, die Probezeit beginnt dann mit der Erteilung der Fahrerlaubnis. In dieser Zeit beobachtet die Fahrerlaubnisbehörde, ob der Fahranfänger Verkehrsverstöße begeht.

Maßgeblich sind nur Verstöße, die ins Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen werden. Das sind alle Straftaten im Straßenverkehr und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld ab 60 Euro geahndet werden. Ein Verwarnungsgeld bis 55 Euro, etwa für leichtes Falschparken, hat für die Probezeit keine Folgen.

Zusätzlich gilt für Fahranfänger ein absolutes Alkoholverbot (§ 24c StVG). Schon ein Glas Bier kann einen Verstoß bedeuten. Die Grenzen und Folgen für alle Fahrer stehen im Beitrag Alkohol am Steuer.

A-Verstöße und B-Verstöße

Die Fahrerlaubnis-Verordnung teilt Verstöße in der Probezeit in zwei Gruppen ein (Anlage 12 zu § 34 FeV).

GruppeBeispieleAb wann Folgen
A: schwerwiegendStraftaten wie Unfallflucht oder Trunkenheitsfahrt, Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h, Rotlichtverstoß, Vorfahrtsverstoß, zu geringer Abstand, Verstoß gegen das Alkoholverbotab einem Verstoß
B: weniger schwerwiegendOrdnungswidrigkeiten wie Fahren mit abgefahrenen Reifen oder mit überzogener Hauptuntersuchungab zwei Verstößen

Bei einem Unfall prüfen Polizei und Bußgeldstelle, welcher Verstoß ihn verursacht hat. Wer einem anderen die Vorfahrt nimmt, zu dicht auffährt oder mit zu hohem Tempo aus der Kurve getragen wird, begeht häufig einen A-Verstoß. Wird dagegen nur ein Verwarnungsgeld bis 55 Euro fällig, etwa bei einem leichten Rempler beim Rangieren, hat das für die Probezeit keine Folgen. Wer sich nach dem Unfall von der Unfallstelle entfernt, ohne die Feststellungen zu ermöglichen, begeht eine Straftat nach § 142 StGB, ebenfalls ein A-Verstoß.

Folgen eines Verstoßes in der Probezeit

Die Maßnahmen bauen in drei Stufen aufeinander auf (§ 2a Abs. 2 StVG).

Erste Stufe: Aufbauseminar. Nach einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar an und setzt dafür eine Frist. Gleichzeitig verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre, insgesamt also auf vier Jahre. Bei Verstößen unter Alkohol oder Drogen ist ein besonderes Aufbauseminar vorgeschrieben. Wer das Seminar nicht fristgerecht besucht, verliert die Fahrerlaubnis.

Zweite Stufe: Verwarnung. Kommt nach dem Seminar ein weiterer A-Verstoß oder kommen zwei weitere B-Verstöße hinzu, erhält der Fahranfänger eine schriftliche Verwarnung. Die Behörde legt ihm nahe, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.

Dritte Stufe: Entzug der Fahrerlaubnis. Nach einem weiteren A-Verstoß oder zwei weiteren B-Verstößen nach Ablauf dieser Frist wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Diese Maßnahmen kommen zu den üblichen Folgen hinzu. Bußgeld, Punkte und gegebenenfalls ein Fahrverbot gelten für Fahranfänger genauso wie für alle anderen Fahrer.

Unverschuldeter Unfall in der Probezeit

Wer in der Probezeit unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, hat keinen Verstoß begangen. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet dann kein Aufbauseminar an, und die Probezeit verlängert sich nicht. Das gilt auch, wenn die gegnerische Versicherung Ihnen wegen der Betriebsgefahr Ihres Autos einen kleinen Teil des Schadens anlastet. Die Betriebsgefahr ist eine Haftung ohne Verschulden und kein Verkehrsverstoß. Wie solche Anteile entstehen, erklärt der Beitrag zur Haftungsquote.

Ihre Ansprüche als Geschädigter hängen nicht davon ab, wie lange Sie den Führerschein schon haben. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zahlt in der Regel Reparatur, Wertminderung, Nutzungsausfall oder Mietwagen und das Gutachten eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Ausnahmen gelten bei Bagatellschäden und bei einer Mitschuld. Team Unfallhilfe vermittelt Ihnen in diesem Fall einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen in Ihrer Nähe.

Wichtig ist, den Unfallhergang von Anfang an sauber zu sichern: Fotos, Zeugen und, bei Streit über den Hergang, die Polizei. Wird Ihnen ein Verstoß vorgeworfen, den Sie nicht begangen haben, wird das im Bußgeldverfahren geklärt. Wir vermitteln Sie an Anwälte für Verkehrsrecht aus unserem Partnernetzwerk.

Versicherung nach einem selbst verschuldeten Unfall

Haben Sie den Unfall selbst verursacht, zahlt Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden des anderen. Ihr Vertrag wird danach in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft. Für Fahranfänger, die oft noch in einer niedrigen Klasse eingestuft sind, kann sich der Beitrag dadurch deutlich erhöhen. Wann es sich lohnt, einen kleinen Schaden selbst zu bezahlen, steht im Beitrag zur Schadenfreiheitsklasse nach Unfall.

Den Schaden am eigenen Auto zahlt nur eine Vollkaskoversicherung, abzüglich Selbstbeteiligung. Bei grober Fahrlässigkeit, etwa einer Fahrt unter Alkohol, kann sie ihre Leistung kürzen.

So kommen Sie sicher durch die Probezeit

  • Fahren Sie in der Probezeit grundsätzlich nüchtern, auch am Morgen nach einer Feier.
  • Halten Sie sich an Tempolimits. Schon 21 km/h zu viel sind ein A-Verstoß.
  • Lassen Sie das Handy während der Fahrt liegen.
  • Halten Sie ausreichend Abstand, damit Sie bei einer plötzlichen Bremsung des Vordermanns anhalten können.
  • Führen Sie Ihren Führerschein immer mit. Das Vergessen ist zwar kein Probezeit-Verstoß, sorgt bei einer Kontrolle aber für unnötigen Aufwand. Den Unterschied zum Fahren ohne Fahrerlaubnis erklärt der Beitrag Führerschein vergessen.

Weitere Themen zur Vorbeugung finden Sie in der Übersicht Unfälle vermeiden.

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Ist es zu einem Unfall gekommen, finden Sie die nötigen Schritte unter Unfall: was tun?.

Häufige Fragen

Verlängert jeder Unfall in der Probezeit die Probezeit?

Nein. Die Probezeit verlängert sich nur, wenn Sie einen Verstoß begangen haben, der ins Fahreignungsregister eingetragen wird, also einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße. Ein unverschuldeter Unfall hat keine Folgen für die Probezeit.

Was ist ein A-Verstoß?

Ein schwerwiegender Verstoß, etwa eine Straftat im Straßenverkehr, eine Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h, ein Rotlicht- oder Vorfahrtsverstoß oder ein Verstoß gegen das Alkoholverbot. Schon ein einziger A-Verstoß führt zu Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit.

Wie lange dauert die Probezeit nach einem Verstoß?

Nach einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre. Sie dauert dann insgesamt vier Jahre ab Erteilung der Fahrerlaubnis.

Was passiert, wenn ich das Aufbauseminar nicht mache?

Wer das angeordnete Aufbauseminar nicht innerhalb der gesetzten Frist absolviert, verliert die Fahrerlaubnis. Eine neue Fahrerlaubnis gibt es erst, wenn das Seminar nachgeholt wurde.

Zählt ein Teilschuld-Anteil aus der Betriebsgefahr als Verstoß?

Nein. Die Betriebsgefahr ist eine Haftung ohne Verschulden. Entscheidend für die Probezeit ist allein, ob Ihnen ein konkreter Verkehrsverstoß vorgeworfen und im Fahreignungsregister eingetragen wird.

Zahlt die Versicherung des Unfallgegners auch, wenn ich Fahranfänger bin?

Ja. Ihre Ansprüche als Geschädigter hängen nicht von Ihrer Fahrerfahrung ab. Die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlt in der Regel Ihren Schaden, gekürzt nur um eine eventuelle Mitschuld.

Gilt die Probezeit auch für den Motorradführerschein?

Die Probezeit gilt nur beim ersten Erwerb einer Fahrerlaubnis. Wer später eine weitere Klasse erwirbt, bekommt keine neue Probezeit. Läuft die Probezeit noch, gilt sie für alle Klassen gemeinsam.

Über den Autor

Alexander Braunsdorf ist Kfz-Meister, Diagnosetechniker und von der IHK Potsdam öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung. Seit 2008 unterrichtet er an der Handwerkskammer Potsdam, seit 2010 in der Kfz-Meisterschule und im Prüfungsausschuss. Er erstattet Gutachten für Privatpersonen, Gerichte und Behörden in Potsdam, Berlin und Brandenburg.

Mehr über Alexander Braunsdorf

Dieser Text ist nicht als verbindliche Rechtsauskunft zu verstehen, sondern enthält die persönliche Meinung des Autors, basierend auf recherchierten Inhalten, Urteilen und Gesetzen zum Thema.