Handy am Steuer: Strafen und Folgen bei Unfall

Wer während der Fahrt das Handy in die Hand nimmt, verstößt gegen § 23 Abs. 1a StVO. Das kostet für Autofahrer 100 Euro und einen Punkt in Flensburg. Mit Gefährdung oder Sachschaden steigt das Bußgeld, dazu kommen ein zweiter Punkt und ein Monat Fahrverbot. Nach einem Unfall kann die Ablenkung außerdem zu einer höheren Haftungsquote und zu Kürzungen der Kaskoversicherung führen.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 23 Abs. 1a StVO verbietet, elektronische Geräte während der Fahrt in die Hand zu nehmen oder zu halten.
  • Erlaubt sind Sprachsteuerung und ein kurzer Blick auf ein fest installiertes Gerät.
  • Bußgeld für Autofahrer: 100 Euro und 1 Punkt, mit Gefährdung 150 Euro, mit Sachbeschädigung 200 Euro, jeweils 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.
  • Das Verbot gilt auch an der roten Ampel und im Stau, solange der Motor läuft. Die Start-Stopp-Automatik zählt nicht als ausgeschalteter Motor.
  • Nach einem Unfall kann die Handynutzung die Haftungsquote erhöhen, die Vollkasko kann wegen grober Fahrlässigkeit kürzen.

Was § 23 Abs. 1a StVO verbietet

Die Vorschrift gilt für alle elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen. Dazu gehören neben dem Smartphone auch Tablets, Navigationsgeräte, Berührungsbildschirme im Auto und Geräte der Unterhaltungselektronik.

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein solches Gerät nur benutzen, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

  1. Das Gerät wird dafür weder aufgenommen noch gehalten.
  2. Es wird nur per Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion bedient, oder die Bedienung erfordert nur eine kurze Blickzuwendung, die den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasst ist.

Damit ist klar: Das Handy in der Hand zu halten ist verboten, auch wenn Sie nur auf die Uhrzeit schauen oder es weiterreichen. Ein Telefonat über die Freisprecheinrichtung ist erlaubt. Auch ein fest eingebautes oder in einer Halterung befestigtes Navi dürfen Sie nutzen, solange Sie nur kurz hinschauen. Längeres Tippen auf dem Bildschirm des Autos fällt dagegen ebenfalls unter das Verbot.

Ausnahme Stillstand. Das Verbot gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Das Ausschalten durch die Start-Stopp-Automatik reicht nicht. Wer an der roten Ampel oder im Stau das Handy in die Hand nimmt, begeht also einen Verstoß.

Das Verbot gilt auch für Radfahrer. Sie zahlen ein geringeres Bußgeld.

Strafe: Bußgeld, Punkte und Fahrverbot

Für Autofahrer sieht der Bußgeldkatalog folgende Sanktionen vor:

VerstoßBußgeldPunkteFahrverbot
Handy während der Fahrt benutzt100 Euro1nein
mit Gefährdung150 Euro21 Monat
mit Sachbeschädigung200 Euro21 Monat

Für Fahranfänger kommt eine weitere Folge hinzu. Der Handyverstoß zählt in der Probezeit als schwerwiegender A-Verstoß. Er führt zur Anordnung eines Aufbauseminars und verlängert die Probezeit auf vier Jahre. Mehr dazu im Beitrag Unfall in der Probezeit.

Wird bei einem Unfall ein Mensch verletzt oder getötet, kann neben dem Bußgeld ein Strafverfahren folgen, etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB). Die Ablenkung durch das Handy spielt dann bei der Bewertung des Verschuldens eine Rolle.

Handy am Steuer und Unfall: Folgen für Haftung und Versicherung

Kommt es zum Unfall, prüfen Polizei, Versicherer und gegebenenfalls Gerichte, ob die Handynutzung den Unfall mitverursacht hat. Als Beweis dienen etwa Zeugenaussagen, Fotos von Messanlagen, Aufnahmen und im Ermittlungsverfahren auch die Auswertung von Verbindungsdaten.

Haftungsquote. Bei einem Unfall mit mehreren Beteiligten wägen Versicherer und Gerichte die Verursachungsbeiträge ab (§ 17 StVG). Ist nachgewiesen, dass ein Fahrer abgelenkt war und deshalb zu spät reagiert hat, wiegt sein Verschulden schwerer. Das kann seinen Haftungsanteil deutlich erhöhen. Wie die Quote ermittelt wird, erklärt der Beitrag Haftungsquote.

Kfz-Haftpflicht. Den Schaden der anderen Beteiligten zahlt die Haftpflichtversicherung des Fahrers, der abgelenkt war. Der Geschädigte ist also geschützt. Einen Regress gegen den eigenen Versicherungsnehmer sieht das Gesetz in der Haftpflicht vor allem bei bestimmten Obliegenheitsverletzungen vor, etwa bei Alkohol am Steuer. Die Handynutzung allein ist kein solcher Fall.

Kasko. Für den Schaden am eigenen Auto kann die Vollkasko ihre Leistung kürzen, wenn sie Ihnen grobe Fahrlässigkeit nachweist. Das Gesetz erlaubt eine Kürzung nach der Schwere des Verschuldens (§ 81 Abs. 2 VVG). Wer während der Fahrt Nachrichten liest oder schreibt, muss damit rechnen, dass der Versicherer das als grob fahrlässig bewertet. Manche Tarife verzichten auf diesen Einwand. Wo die Grenze liegt, erklärt der Beitrag Grobe Fahrlässigkeit.

Wenn der Unfallgegner am Handy war

Wer unverschuldet in einen Unfall gerät, weil der andere Fahrer abgelenkt war, hat Anspruch auf Ersatz seines Schadens gegen dessen Haftpflichtversicherung. Dazu gehören in der Regel die Reparaturkosten, eine Wertminderung, Mietwagen oder Nutzungsausfall und das Gutachten eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Ausnahmen gelten bei Bagatellschäden und wenn Sie eine Mitschuld trifft.

Haben Sie den Verdacht, dass der Unfallgegner am Handy war, notieren Sie Ihre Beobachtung und die Namen von Zeugen und teilen Sie beides der Polizei mit. Ein solcher Hinweis kann für die Haftungsquote wichtig werden. Bestreitet die Gegenseite ihre Schuld, vermitteln wir Sie an Anwälte für Verkehrsrecht aus unserem Partnernetzwerk.

Ablenkung vermeiden: praktische Tipps

Schon ein kurzer Blick auf das Display bedeutet eine Strecke im Blindflug. Bei 50 km/h legt ein Auto in einer Sekunde knapp 14 Meter zurück, bei 100 km/h knapp 28 Meter. Wie sich eine längere Reaktionszeit auf den Anhalteweg auswirkt, zeigt der Beitrag Bremsweg und Anhalteweg.

Diese Maßnahmen helfen:

  • Vor der Fahrt einstellen. Navi, Musik und Freisprecheinrichtung vor dem Losfahren einrichten.
  • Handy außer Reichweite. Das Handy in der Tasche oder im Handschuhfach ablegen, nicht auf dem Beifahrersitz.
  • Fahrmodus nutzen. Viele Smartphones haben einen Modus, der Benachrichtigungen während der Fahrt stummschaltet.
  • Halterung und Sprachsteuerung. Ein fest montiertes Gerät mit Sprachbedienung erfüllt die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1a StVO.
  • Anhalten und Motor aus. Wer eine Nachricht lesen oder schreiben muss, hält an einer geeigneten Stelle und schaltet den Motor ab.

Weitere Themen zur Vorbeugung, von Sekundenschlaf bis Alkohol am Steuer, finden Sie in der Übersicht Unfälle vermeiden.

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Ist es trotz aller Vorsicht zu einem Unfall gekommen, finden Sie die nötigen Schritte unter Unfall: was tun?.

Häufige Fragen

Was kostet Handy am Steuer?

Für Autofahrer 100 Euro und einen Punkt. Mit Gefährdung anderer sind es 150 Euro, mit Sachbeschädigung 200 Euro, jeweils mit zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot.

Darf ich an der roten Ampel aufs Handy schauen?

Nicht, wenn Sie es dafür in die Hand nehmen. Das Verbot gilt, solange der Motor läuft. Das automatische Abschalten durch die Start-Stopp-Automatik zählt nicht als ausgeschalteter Motor.

Ist Telefonieren mit Freisprecheinrichtung erlaubt?

Ja. Solange Sie das Handy weder aufnehmen noch halten und es per Sprache oder mit einem kurzen Blick bedienen, ist das zulässig.

Darf ich das Handy als Navi nutzen?

Ja, wenn es in einer Halterung befestigt ist und Sie nur kurz auf den Bildschirm schauen. Eine Adresse sollten Sie vor der Fahrt eingeben oder per Sprache ansagen.

Gilt das Handyverbot auch für Radfahrer?

Ja. Auch Radfahrer dürfen das Handy während der Fahrt nicht in die Hand nehmen. Das Bußgeld ist niedriger als für Autofahrer.

Zahlt die Kasko bei einem Unfall durch Handynutzung?

Die Vollkasko kann ihre Leistung kürzen, wenn sie grobe Fahrlässigkeit nachweist, sofern Ihr Tarif keinen Verzicht auf diesen Einwand enthält. Die Haftpflicht zahlt die Schäden der anderen Beteiligten.

Was droht in der Probezeit bei Handy am Steuer?

Neben Bußgeld und Punkt zählt der Verstoß als schwerwiegender A-Verstoß. Das bedeutet Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre.

Über den Autor

Alexander Braunsdorf ist Kfz-Meister, Diagnosetechniker und von der IHK Potsdam öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung. Seit 2008 unterrichtet er an der Handwerkskammer Potsdam, seit 2010 in der Kfz-Meisterschule und im Prüfungsausschuss. Er erstattet Gutachten für Privatpersonen, Gerichte und Behörden in Potsdam, Berlin und Brandenburg.

Mehr über Alexander Braunsdorf

Dieser Text ist nicht als verbindliche Rechtsauskunft zu verstehen, sondern enthält die persönliche Meinung des Autors, basierend auf recherchierten Inhalten, Urteilen und Gesetzen zum Thema.